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01.01.2013 Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 | RECHT.NRW.DE

Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Vom 16. Mai 2013 (Fn 1 ) (Artikel 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV.

NRW. S. 234) § 1 Erhöhung der Grundgehälter Das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 wird um 690 Euro, das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 um 300 Euro erhöht. § 2 Anrechnung Die Erhöhungsbeträge gemäß § 1 werden auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und auf besondere Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) angerechnet, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als monatlich laufender Bezug zustehen. Insgesamt erfolgt die Anrechnung in Höhe von 45 vom Hundert der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge. § 3 Auswirkungen für bereits im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 §§ 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zu Grunde liegen, entsprechend. § 4 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Wirkung vom

  1. Januar 2013 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und für die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien zugleich für den Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Zusatz: (Artikel 12 und 13 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom
  2. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234)) Artikel 12 Schlussvorschriften Bekanntmachungsermächtigung Das Finanzministerium wird ermächtigt, die geänderten Besoldungstabellen und die erhöhten Beträge nach den Artikeln 2 Nummer 12 und Artikel 4 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Das Finanzministerium kann das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt machen. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
  3. Juni 2013 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom
  4. Januar 2013 in Kraft. Fn 1 In Kraft getreten mit Wirkung vom
  5. Januar 2013 (GV. NRW. S. 234).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.