01.01.2019 Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2019 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.12.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2019 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Januar 2019 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18). Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Dezember 2018 (Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Von den Geldleistungen, die gemäß § 8 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
- August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, vom Land zu tragen sind, tragen die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 707 ) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Gebietskörperschaften die Hälfte.
(2)Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit fünf Sechsteln beteiligt. Abweichend hiervon stehen Beträge, die vom Landesamt für Finanzen eingezogen werden, in vollem Umfang dem Land zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Datenerhebung und -übermittlung, Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes und § 1 Absatz 1 der UVG-Durchführungsverordnung zuständigen Gebietskörperschaften erheben Daten, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes benötigt werden, und übermitteln diese unverzüglich dem Landesamt für Finanzen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Familie zuständigen Ministerium die zu erhebenden und zu übermittelnden Daten und die Art ihrer Übermittlung durch Rechtsverordnung festzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bericht an den Landtag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens bis zum
- März 2019 mit dem Ziel, den Bedarf für eine Anpassung der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 getroffenen Regelungen an die tatsächliche Belastung der betroffenen Kostenträger unter Berücksichtigung aller kostensteigernden und -senkenden Faktoren zu ermitteln, wobei die Kommunen gegenüber dem Stand vom
- Dezember 2016 nicht stärker mit Kosten belastet werden sollen. Gegenstand des Berichts sind die Auswirkungen der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 getroffenen Regelungen, insbesondere die Entwicklung der Leistungsausgaben und der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingegangenen Beträge sowie von Entlastungstatbeständen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am
- Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom
- Dezember 1998 ( GV. NRW. S. 750 ), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Oktober 2017 ( GV. NRW. S. 825 ) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister der Finanzen Zum Textanfang