01.01.2023 Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (LAG-MT-GBerG-NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2023 (aktuelle Seite) vom 01.01.2022 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2021 Fassung Gültig ab 01.01.2023 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Januar 2022 ( GV. NRW. S. 1466 ); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2022 ( GV. NRW. S. 975 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Landesausführungsgesetz Medizinisch-Technische Gesundheitsfachberufe in Nordrhein-Westfalen (LAG-MT-GBerG-NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2022 ( GV. NRW. S. 975 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Vom
- Dezember 2021 (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze vom
- Dezember 2021 ( GV. NRW. S. 1466 )) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Berufsausübung und Berufsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2022 ( GV. NRW. S. 975 ), in Kraft getreten am
- Januar 2022.
(1)Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen der vier Fachrichtungen der Laboratoriumsanalytik, der Radiologie, der Funktionsdiagnostik und der Veterinärmedizin (Medizinische Technologinnen und Technologen) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse sowie den Erkenntnissen der Bezugswissenschaften im interprofessionellen Team unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung auszuüben. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.
(2)Soweit Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sowie Medizinische Technologinnen und Technologen mit Patientinnen und Patienten in Berührung kommen, berücksichtigen sie abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 Absatz 1 geändert sowie Absätze 2 und 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 ( GV. NRW. S. 975 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.
(1)Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz sowie der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Berufe zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über: 1. die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von
- a)Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchführung der praktischen Ausbildung sowie
- b)Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 19 Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), 2. die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß § 14 Absatz 5 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und § 19 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes untersagt werden kann, 3. das Nähere zu Mindestanforderungen, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Schule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zur Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß
- a)§ 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes sowie
- b)§ 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und zu darüberhinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des MT-Berufe-Gesetzes und 4. die Beschränkung der geforderten Hochschulausbildung für die Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes.
(2)Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über
- ein verbindliches Rahmencurriculum und einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2295) und
- einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Schulen gemäß § 24 Absatz 5 des MT-Berufe-Gesetzes in Verbindung mit § 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom
- September 2021 (BGBl. I S. 4467).
(3)Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz sowie in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über 1. das Nähere zu Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder virtuelles und elektronisches Lernen (E-Learning) gemäß
- a)§ 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung und
- b)§ 3 Absatz 3 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung beinhalten, und 2. die Verlängerung des Zeitraums auf bis zu drei Jahre, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach
- a)§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung oder
- b)§ 8 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu absolvieren sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 (alt) durch die Absätze 2 (neu) und 3 ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2022 ( GV. NRW. S. 975 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2022.
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2)Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Auswirkungen der landesrechtlichen Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.
(3)Das für die Berufe in der Medizinischen Technologie zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen der landesrechtlichen Umsetzung des MT-Berufe-Gesetzes und der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Die Ministerin für Schule und Bildung Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zum Textanfang