01.02.2020 Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.02.2020 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.02.2019 Fassung Gültig ab 01.02.2020 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Februar 2020 ( GV. NRW. 2019 S. 132 ). Gesetz für die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union des Landes Nordrhein-Westfalen (Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – BrexitÜG NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Februar 2019 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Übergangsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Während des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt einen Beschluss nach Artikel 132 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie das Ende des sich nach diesem Beschluss ergebenden Verlängerungszeitraums im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Von § 1 ausgenommen sind § 7 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), § 65 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666 ), § 44 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 ( GV. NRW. S. 646 ) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und alle übrigen Bestimmungen des Landesrechts, welche die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannten Ausnahmen umsetzen oder durchführen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inkrafttreten bekannt gegeben durch Bekanntmachung vom
- Januar 2020 ( GV. NRW. S. 152 ). Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt den Tag des Inkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Schule und Bildung Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Und den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Minister der Justiz Zugleich für den Minister des Innern Der Minister für Verkehr Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Zugleich für den Minister der Finanzen Zum Textanfang