01.04.2015 Gesetz zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.04.2015 (aktuelle Seite) vom 30.04.2005 vom 29.07.2003 vom 01.01.2001 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 01.04.2015 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 462; geändert durch Gesetz v.
- 7.2003 ( GV. NRW. S. 424 ), in Kraft getreten am
- Juli 2003; Artikel 169 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ), in Kraft getreten am
- April 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom
- März 2015 ( GV. NRW. S. 312 ), in Kraft getreten am
- April
- Gesetz zur Überleitung der bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Mai 2000 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Abs. 2 geändert durch Gesetz v.
- 7.2003 ( GV. NRW. S. 424 ), in Kraft getreten am
- Juli 2003.
(1)Die bisher von den Landschaftsverbänden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Straßenbauverwaltung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe b) Landschaftsverbandsordnung) werden in die Trägerschaft des Landes übergeleitet. Die Bewilligung der Bundes- und Landeszuwendungen zur Förderung des kommunalen Straßenbaues und des öffentlichen Personennahverkehrs, die Linienbestimmung für Landesstraßenplanungen sowie die Planfeststellung und Plangenehmigung für Landes- und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen im Außenbereich obliegen jeder Bezirksregierung für ihren Bezirk.
(2)Alle anderen Aufgaben werden einem Landesbetrieb Straßenbau gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz mit dem Standort Gelsenkirchen übertragen.
(3)Der Landesbetrieb wird zum
- Januar 2001 errichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land wird Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen, soweit nicht die Straßenbaulast auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften einem anderen Träger obliegt. Das Eigentum an den Landesstraßen einschließlich der Nebenanlagen sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, und das sonstige der Landesstraßenbauverwaltung dienende, im Eigentum der Landschaftsverbände stehende Vermögen gehen auf das Land über. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 eingefügt durch Artikel 169 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 332 ); in Kraft getreten am
- April 2005; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- März 2015 ( GV. NRW. S. 312 ), in Kraft getreten am
- April
- Das Gesetz tritt am
- Januar 2001 in Kraft. Zum Textanfang