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01.07.2012 Gesetz zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) | RECHT.NRW.DE

01.07.2012 Gesetz zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.07.2012 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.2012 Fassung Gültig ab 01.07.2012 1 Anlage Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage 1) Anlage 1 (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie GV. NRW. S. 223, in Kraft getreten zum

  1. Juli
  2. Gesetz zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) Vom
  3. Juni 2012 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Zustimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dem zwischen dem
  4. Dezember 2011 und dem
  5. Januar 2012 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) wird zugestimmt. Der GKL-Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt zum
  6. Juli 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Der Justizminister Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.