Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 im Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Nordrhein-Westfalen – BesVersAnpG 2015/2016 NRW) | R
§ 2
und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 und 3 geändert sowie §§ 4 (alt) und 5 (alt)
§§ 3und 4 durch Artikel 36 des Gesetzes vom 14.
Juni 2016 ( GV. NRW. S. 310 ), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; §§ 2 bis 4
§§ 3bis 5 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2017 ( GV. NRW. S. 414 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016.
(1)Für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Erhöhungen nach § 2 in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes für die dort aufgeführten Besoldungsbestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie A 12a und A 13a entsprechend.
(2)Die Erhöhung des Betrages nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 2013 ( GV. NRW. S. 234 ) erfolgt entsprechend dem Prozentsatz, um den sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 in der bis zum
- Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes jeweils erhöht.
(3)Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab
- Juni 2015 um 56,99 Euro und bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 sowie der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab
- August 2016 um 58,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Anlage 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bekanntmachungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 aufgehoben, § 3 (alt)
§ 2
und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 und 3 geändert sowie §§ 4 (alt) und 5 (alt)
§§ 3und 4 durch Artikel 36 des Gesetzes vom 14.
Juni 2016 ( GV. NRW. S. 310 ), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; §§ 2 bis 4
§§ 3bis 5 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7.
April 2017 ( GV. NRW. S. 414 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Juli
- Das Finanzministerium wird ermächtigt, die nach den §§ 2 und 3 geänderten Beträge im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 aufgehoben, § 3 (alt)
§ 2
und Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 und 3 geändert sowie §§ 4 (alt) und 5 (alt)
§§ 3und 4 durch Artikel 36 des Gesetzes vom 14.
Juni 2016 ( GV. NRW. S. 310 ), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; §§ 2 bis 4
§§ 3bis 5 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7.
April 2017 ( GV. NRW. S. 414 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
- Juli
- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
- Juni 2015 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung zugleich für den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und für die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Der Justizminister Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei Zum Textanfang