01.08.2026 Gesetz zur Überleitung der Gesamtschulrektorinnen, Gesamtschulrektoren – als Koordinatorinnen oder Koordinatoren in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.08.2026 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2026 S. 474 Ausfertigungsdatum 21.07.2026 Fassung Gültig ab 01.08.2026 Gültig bis 31.12.2026 Vollzitat Gesetz zur Überleitung der Gesamtschulrektorinnen, Gesamtschulrektoren – als Koordinatorinnen oder Koordinatoren in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage vom
- Juli 2026 (GV. NRW. S. 474) Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 474 In Kraft getreten mit Wirkung vom
- August
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- Juli 2026 (GV. NRW. S. 474) Gesetz zur Überleitung der Gesamtschulrektorinnen, Gesamtschulrektoren – als Koordinatorinnen oder Koordinatoren in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage Vom
- Juli 2026 (Artikel 20 des Gesetzes vom
- Juli 2026 ( GV. NRW. S. 474 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Überleitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beamtinnen und Beamte mit dem Amt „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator 2) “ der Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Gesamtschulrektorin, Gesamtschulrektor – als Koordinatorin oder Koordinator 2) 4) “ der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des
- Dezember 2026 außer Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
- August 2026 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Zugleich für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie sowie den Minister der Justiz sowie den Minister für Umwelt, Naturschutz und Verkehr Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien und Chef der Staatskanzlei Zugleich für die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Zum Textanfang