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02.02.2018 Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskons

Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkun

gspaktfondsgesetz) Vom 28. November 2012 ( Fn 1 ) § 1 Errichtung des Sondervermögens Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Stärkungspaktfonds“. § 2 Zweck des Sondervermögens

(1)Das Sondervermögen dient der Abwicklung der im Stärkungspaktgesetz vorgesehenen Konsolidierungshilfen für die Kommunen.
(2)Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet. § 3 ( Fn 2 ) Stellung im Rechtsverkehr
(1)Das Sondervermögen ist teilrechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(2)Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(3)Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. § 3a ( Fn 3 ) Kreditermächtigung Das für Finanzen zuständigen Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium im Namen und für Rechnung des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro aufzunehmen, soweit das Sondervermögen zur Finanzierung der dritten Stufe nach § 2 Absatz 8 in Verbindung mit § 12 des Stärkungspaktgesetzes vom
  1. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. November 2016 (GV. NRW. S. 973) geändert worden ist, über keine auskömmlichen Mittel verfügt. Von dieser Ermächtigung kann bis zum
  3. Dezember 2019 Gebrauch gemacht werden. § 3b ( Fn 2 ) Tilgung Die aufgenommenen Kredite sind spätestens bis zur Auflösung des Sondervermögens gemäß § 9 Satz 1 zu tilgen. Aus den nicht mehr benötigten Mitteln gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Stärkungspaktgesetzes sind die Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. § 4 Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt
(1)Nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen jährlich aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.
(2)Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen. § 5 ( Fn 4 ) Verwaltung der Mittel
(1)Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das Ministerium für Kommunales im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
(2)Die Anlage der Mittel erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kommunales. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien der Sicherheit und der Liquidität der Anlageformen auszurichten. § 6 Verwendung der Mittel Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden. § 7 ( Fn 4 ) Wirtschaftsplan Das Ministerium für Kommunales erstellt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. § 8 ( Fn 5 ) Jahresrechnung
(1)Das Ministerium für Kommunales stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2)In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3)Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens. § 9 ( Fn 2 ) Auflösung des Sondervermögens Das Sondervermögen wird zum
  1. Dezember 2023 aufgelöst. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt zu. Soweit dem Sondervermögen Mittel nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze zugewiesen wurden, werden sie den Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs wieder zur Verfügung gestellt. § 10 ( Fn 2 ) Inkrafttreten, Außerkrafttreten Das Gesetz tritt mit Wirkung vom
  2. Januar 2012 in Kraft und mit Ablauf des
  3. Dezember 2023 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zugleich für den Finanzminister Der Minister für Inneres und Kommunales Der Justizminister Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport zugleich für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales und die Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Fn 1 In Kraft getreten mit Wirkung vom
  4. Januar 2012 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am
  6. November 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom
  7. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am
  8. Februar
  9. Obsolet. Fn 2 § 3 Absatz 1 geändert, Absatz 3 neu gefasst, § 3b eingefügt, § 9 und § 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  10. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am
  11. November
  12. Fn 3 § 3a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  13. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am
  14. November 2016; geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  15. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am
  16. Februar
  17. Fn 4 § 5 Absatz 1 und 2, § 7 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am
  19. Februar
  20. Fn 5 § 8: Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom
  21. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am
  22. Februar 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  23. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am
  24. November 2016.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.