02.02.2018 Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 02.02.2018 (aktuelle Seite) vom 22.11.2012 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.11.2012 Fassung Gültig ab 02.02.2018 1 Anlage Änderungshistorie Anlagen Anlage 1 (Anlage) Anlage (PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten am
- November 2012 ( GV. NRW. S. 510 ), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 2018 ( GV. NRW. S. 90 ), in Kraft getreten am
- Februar
- Gesetz zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe – BAG-JH) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- November 2012 (Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung des Kostenausgleichs für Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe (Belastungsausgleichsgesetz Jugendhilfe - BAG-JH) vom
- November 2012 ( GV. NRW. S. 510 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Belastungsausgleich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge der am 11. November 2008 in Kraft getretenen Änderung des § 1 a Absatz 1 AG-KJHG (GV. NRW. S. 644) wird ein finanzieller Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.
(2)Der finanzielle Ausgleich umfasst den auf Grund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbau der Kindertagesbetreuung, und zwar
- den notwendigen Verwaltungsaufwand zum Ausbau und zur Aufrechterhaltung der Betreuungsangebote für unter drei Jahre alte Kinder in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege;
- einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert des Verwaltungsaufwandes nach Nummer 1 zum Ausgleich des mit dem Verwaltungsaufwand verbundenen Sachaufwandes;
- die Investitionskosten, die für den bedarfsgerechten Ausbau des Betreuungsangebotes aufgewendet werden müssen;
- die notwendigen Kosten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes von Plätzen für Kinder im Alter von unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Die Höhe des jeweiligen Aufwandes und die für die Berechnung getroffenen Annahmen ergeben sich aus der Kostenfolgeabschätzung, die diesem Gesetz beigefügt ist ( Anlage ).
(3)Der Ausgleich nach Absatz 2 und die Verteilung auf die einzelnen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen ab
- August 2013 durch eine Erhöhung des Finanzierungsanteils des Landes an den Kosten des Betriebs der Kindertageseinrichtungen, soweit sie Plätze für Kinder im Alter von unter drei Jahren anbieten. Die oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
- durch Rechtsverordnung den Vom-Hundert-Satz nach Artikel 2 Nummer 1 für die Kindergartenjahre ab
- August 2013 neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 3 Absatz 1 verändert; die der Kostenfolgeabschätzung zugrundeliegenden Berechnungsmodalitäten unterliegen dabei nicht der Überprüfung.
- durch Rechtsverordnung das Verfahren bei einer Anpassung des Kostenausgleichs zu regeln; die Verordnung kann dabei vorsehen, dass die Anpassung erst für das übernächste Kindergartenjahr wirksam wird sowie ein Ausgleich durch spätere Verrechnung bei einer Veränderung des Vom-Hundert-Satzes in Artikel 2 Nummer 1 oder durch Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des in Absatz 4 festgelegten Verteilschlüssels für das unmittelbar folgende Kindergartenjahr erfolgt.
(4)Für die Kindergartenjahre 2011/12 und 2012/13 erfolgt der Ausgleich nach Absatz 2 durch Einmalzahlungen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhält von dem in der Kostenfolgeabschätzung für diese Kindergartenjahre ausgewiesenen Betrag den Anteil, der seinem Anteil der Kindpauschalen nach § 20 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz vom
- Oktober 2007 ( GV. NRW. S. 462 ) in diesem Kindergartenjahr für Kinder im Alter von unter drei Jahren an der Gesamtzahl der für dieses Kindergartenjahr am
- März 2011 bzw.
- März 2012 gemeldeten Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren entspricht. Der Betrag für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 in Höhe von insgesamt 181.795.591 EUR wird unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zuständige Behörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde nach § 5 Konnexitätsausführungsgesetz vom
- Juni 2004 ( GV. NRW. S. 360 ) ist die oberste Landesjugendbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Überprüfung des Belastungsausgleichs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 und § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 2018 ( GV. NRW. S. 90 ), in Kraft getreten am
- Februar
- Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die oberste Landesjugendbehörde überprüft nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden den Belastungsausgleich nach § 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium hinsichtlich der Zahl der zu berücksichtigenden Plätze, des Anteils der Plätze in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie der Höhe der durchschnittlichen Investitionskosten zum in § 21 Absatz 1 Satz 1 Kinderbildungsgesetz in der jeweiligen Fassung genannten Stichtag in den Jahren 2013, 2014 und 2015.
(2)Die oberste Landesjugendbehörde überprüft nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Kostenfolgeabschätzung und die gesamten Auswirkungen des Gesetzes im Jahr 2016 und danach alle fünf Jahre.
(3)Im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich deshalb grob unangemessen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Berichtspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 und § 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 2018 ( GV. NRW. S. 90 ), in Kraft getreten am
- Februar
- Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieser Artikel tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die oberste Landesjugendbehörde berichtet dem Landtag im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium über das Ergebnis zu § 3 Absatz 2 erstmals im Jahr 2016 und danach alle fünf Jahre jeweils bis zum
- Dezember. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Für den Finanzminister Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Für den Minister für Inneres und Kommunales Der Justizminister Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Zum Textanfang