04.06.2004 Ausführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 04.06.2004 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.1979 Fassung Gültig ab 04.06.2004 Änderungshistorie Änderungshistorie PrGS. S. 281/PrGS. NW. S. 82, i. d. F. der Bek. v.
- 1899 (PrGS. S. 325/388), geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v.
- 1992 (GV. NW. S. 124); Art. 52 des Gesetzes v. 18.5.2004 ( GV. NRW. S. 248 ); in Kraft getreten am
- Juni
- Ausführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- März 1879 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gleich § 3 d. F. v.
- 1879; aufgehoben durch § 41 Ziff. 67 des Gesetzes v.
- 1920 (PrGS. S. 367). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten v.
- 1899, vgl. Gl.Nr.
- gegenstandslos. §§ 4-6 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 in der durch VO. v.
- 1924 (PrGS. S. 759) erfolgten Fassung. geändert auf Grund der Neufassung der Zivilprozeßordnung.
(1)Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 der Zivilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen, unbeschadet der Vorschriften des § 1009 Abs. 3 und des § 1017 Abs. 2 Satz 2, durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Diese Einrückung unterbleibt, soweit die Veröffentlichung auf Grund der Vorschriften des § 1009 Abs. 3 und des § 1017 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung durch Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgen muß. Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt außerdem durch Anheftung an die Gerichtstafel. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgen oder daß die Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts, auch abgesehen von dem Falle des Satzes 2, unterbleiben und durch Anheftung an die Gerichtstafel ersetzt werden soll.
(2)Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
(3)Unterbleibt die Bekanntmachung des Aufgebots im Bundesanzeiger, so beginnt die Aufgebotsfrist mit der ersten Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Diese Einrückung tritt in dem bezeichneten Falle bei Anwendung des § 1014 der Zivilprozeßordnung an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos.
(1)Bei Aufgeboten, welche auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1170, 1171... des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 765 des Handelsgesetzbuchs und des § 110 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots in der im § 7 Abs. 1 bestimmten Art. Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 findet Anwendung.
(2)Ordnet das Gericht die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlußurteils an, so erfolgt sie durch einmalige Einrückung in den öffentlichen Anzeiger des Amtsblatts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Bei Aufgeboten, welche auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 136 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 ergehen, erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlußurteils und des im § 1017 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Urteils in der im § 7 Abs. 1 bestimmten Art.
(2)Die Aufgebotsfrist (§§ 1014, 1015 der Zivilprozeßordnung) muß mindestens drei Monate betragen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 3 finden Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten gegenstandslos.
(1)Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren finden auf Aufgebote, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, nur Anwendung, wenn nach den bestehenden Vorschriften der Eintritt von Rechtsnachteilen durch besonderen Beschluß des Gerichts festgestellt werden muß.
(2).
(3)Ist in diesen Fällen nach den bestehenden Vorschriften die Mitteilung des Aufgebots an bestimmte Personen erforderlich, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 213 der Zivilprozeßordnung) erfolgen; die Postsendungen sind mit der Bezeichnung ,,Einschreiben" zu versehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten v.
- 1899, vgl. Gl.Nr.
- Bei Aufgeboten, welche auf Grund des Artikel 29 § 11 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ergehen, finden die Vorschriften über das Aufgebotsverfahren im Falle des § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11a Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11a eingefügt durch Art. 52 des Gesetzes v. 18.5.2004 ( GV. NRW. S. 248 ); in Kraft getreten am
- Juni
- gegenstandslos. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. § 12 Zum Textanfang