LR Nordrhein-Westfalen : 25 Gesetz über die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen Vom 11. Februar 1949 (Fn 1 ) Mit Rücksicht auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß für ungerechtfertigte Freiheitsentziehung eine Entschädigung zu gewähren ist, wird folgendes Gesetz erlassen: § 1 Wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Rasse, seines Glaubens oder seiner Weltanschauung länger als sechs Monate der Freiheit beraubt wurde und deswegen durch einen Kreissonderhilfsausschuß gemäß der Zonenanweisung HQ 20/2900 und den hierzu ergangenen Richtlinien als politisch, rassisch oder religiös Verfolgter anerkannt ist, erhält, gleichviel, ob die Freiheitsentziehung innerhalb oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verhängt oder vollzogen wurde, eine Entschädigung nach Maßgabe des § 2 dieses Gesetzes, sofern er am 1. Januar 1948 seinen ständigen Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen hatte, es sei denn, daß der Antragsteller nach diesem Zeitpunkt aus der Emigration zurückgekehrt ist und vor der Emigration seinen Wohnsitz im Gebiete des Landes Nordrhein-Westfalen hatte oder in seinem Gebiet als Flüchtling Aufnahme gefunden hat. § 2 Die Entschädigung nach diesem Gesetz stellt nur einen Ausgleich für die erlittene Freiheitsentziehung dar. § 3 1. Die Höhe der Entschädigung für die nach § 1 Berechtigten beträgt für jeden Monat der Freiheitsentziehung 150 DM. Jeder angefangene Monat wird voll angerechnet. 2. Die Auszahlung wird durch die Durchführungsbestimmungen im Rahmen der jeweils haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel geregelt mit der Maßgabe, daß die Leistungen auf Grund dieses Gesetzes in längstens vier Haushaltsjahren, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1948, zu bewirken sind. 3. Der Antragsteller ist berechtigt, Auszahlung bis zur vollen Höhe der Entschädigung zu verlangen, wenn er nachweist, daß er die Summe zu Zwecken eines angemessenen Wohnungsbaues verwendet. § 4 Als Freiheitsentziehung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.