04.06.2004 Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
- Juli 1953 -BGBl. I S. 667- im Lande Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 3 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 04.06.2004 (aktuelle Seite) vom 01.01.2004 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.1960 Fassung Gültig ab 04.06.2004 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1960 S. 462; geändert durch Artikel 10 d. Gesetzes v.
- 2003 ( GV. NRW. S. 808 ), in Kraft getreten am
- Januar 2004; Art. 42 des Gesetzes v. 18.5.2004 ( GV. NRW. S. 248 ), in Kraft getreten am
- Juni
- Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom
- Juli 1953 -BGBl. I S. 667- im Lande Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Dezember 1960 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 Abs. 1 geändert durch Artikel 10 d. Gesetzes v.
- 2003 ( GV. NRW. S. 808 ); in Kraft getreten am
- Januar 2004.
(1)Die Vorschlagslisten für die Berufung der landwirtschaftlichen Beisitzer der Amtsgerichte und der Oberlandesgerichte (Landwirtschaftsrichter und Oberlandwirtschaftsrichter) sind von der Landwirtschaftskammer aufzustellen.
(2)Vorschlagslisten nach Maßgabe dieses Gesetzes sind den Oberlandesgerichtspräsidenten erstmals mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen landwirtschaftlichen Beisitzer vorzulegen.
(3)Sind vorgeschlagene Beisitzer Verpächter oder Pächter oder gehören sie dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215/1330) an, so ist dies in den Vorschlagslisten zu vermerken.
(4)Beisitzer aus dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes sind nach Anhörung der Kreisvertriebenenbeiräte vorzuschlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2, 22 und 30 des Bundesgesetzes, im ersten Rechtszug auch die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes keine Anwendung; der in § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In den im § 2 genannten Verfahren kann das Gericht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entscheiden. Das Gericht soll jedoch unter Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer entscheiden, wenn die Zuziehung wegen der Besonderheit des Falles geboten ist, insbesondere, wenn die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben in Frage steht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3a Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3a eingefügt durch Art. 42 des Gesetzes v. 18.5.2004 ( GV. NRW. S. 248 ); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende des Jahres 2004 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. § 4
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.
(2)Die §§ 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Entscheidung in der Hauptsache erlassen ist. Zum Textanfang