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04.08.2026 Hochschulgesetz HG | RECHT.NRW.DE

04.08.2026 Hochschulgesetz HG | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 21 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen Aktuellste Fassungen Weitere Fassungen vom 04.08.2026 (aktuelle Seite) vom 07.05.2025 vom 01.01.2025 vom 08.11.2024 vom 16.12.2023 vom 12.09.2023 vom 01.01.2023 vom 01.07.2022 vom 01.12.2021 vom 13.11.2021 vom 01.10.2021 vom 15.04.2021 vom 08.12.2020 vom 23.09.2020 vom 15.04.2020 vom 01.10.2019 vom 01.01.2018 vom 01.01.2017 vom 28.12.2016 vom 01.07.2016 vom 01.10.2014 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026 Vollzitat Hochschulgesetz vom

  1. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie In Kraft getreten am
  3. Oktober 2014 ( GV. NRW. S. 547 ); geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  4. Juni 2016 ( GV. NRW. S. 310 ), in Kraft getreten am
  5. Juli 2016; Gesetz vom
  6. Dezember 2016 ( GV. NRW. S. 1154 ), in Kraft getreten am
  7. Dezember 2016; Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom
  8. April 2017 ( GV. NRW. S. 414 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  9. Juli 2016 und mit Wirkung vom
  10. Januar 2017 (Artikel 3) sowie am
  11. Januar 2018 (Artikel 4); Artikel 3 des Gesetzes vom
  12. Oktober 2017 ( GV. NRW. S. 806 ), in Kraft getreten am
  13. Januar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom
  14. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  15. Oktober 2019; Artikel 10 des Gesetzes vom
  16. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am
  17. April 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom
  18. September 2020 ( GV. NRW. S. 890 ), in Kraft getreten am
  19. September 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom
  20. Dezember 2020 ( GV. NRW. S. 1110 ), in Kraft getreten am
  21. Dezember 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom
  22. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ), in Kraft getreten am
  23. April 2021; Artikel 1 des Gesetzes vom
  24. November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ), in Kraft getreten am
  25. November 2021; Artikel 1 des Gesetzes vom
  26. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am
  27. Dezember 2021; Gesetz vom
  28. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am
  29. Juli 2022; Gesetz vom
  30. August 2023 ( GV. NRW. S. 1072 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
  31. Januar 2023 (Nummer 2) und am
  32. September 2023 (Nummer 1); Artikel 2 des Gesetzes vom
  33. Dezember 2023 ( GV. NRW. S. 1278 ), in Kraft getreten am
  34. Dezember 2023: Artikel 1 des Gesetzes vom
  35. Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 704 ), in Kraft getreten am
  36. November 2024 (Nummer 1 bis 3 und 5) und am
  37. Mai 2025 (Nummer 4 und 6); Artikel 2 des Gesetzes vom
  38. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1222 ), in Kraft getreten am
  39. Januar
  40. Veröffentlichung: GV. NRW. 2026 S. 552 Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  41. Juli 2026, in Kraft getreten am
  42. August
  43. Vollzitat Hochschulgesetz vom
  44. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  45. Juli 2026 (GV. NRW. S. 552) geändert worden ist Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) Vom
  46. September 2014 (Artikel 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom
  47. September 2014 ( GV. NRW. S. 547 )) Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich Teil 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen § 2 Rechtsstellung § 3 Aufgaben § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium; gute wissenschaftliche Praxis § 5 Finanzierung und Wirtschaftsführung § 6 Strategische Ziele; Hochschulverträge § 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation § 8 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung § 8a Digitalisierung in der Hochschule § 8b Informations- und Cybersicherheit § 8c Digitale Hochschule NRW Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung § 9 Mitglieder und Angehörige § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen § 11 Zusammensetzung der Gremien § 11a Mitgliederinitiative § 11b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien § 12 Verfahrensgrundsätze § 13 Wahlen zu den Gremien Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule Kapitel 1 Die zentrale Organisation der Hochschule § 14 Zentrale Organe § 15 Rektorat § 16 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats § 17 Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung § 17a Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 18 Die Rektorin oder der Rektor § 19 Die Kanzlerin oder der Kanzler § 20 Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats § 21 Hochschulrat § 22 Senat § 22a Hochschulwahlversammlung § 22b Hochschulkonferenz § 23 Fachbereichskonferenz § 24 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe § 25 Hochschulverwaltung Kapitel 2 Die dezentrale Organisation der Hochschule § 26 Die Binneneinheiten der Hochschule § 27 Dekanin oder Dekan § 28 Fachbereichsrat; Studienbeirat § 29 Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten; Bibliotheksgebühren; Einrichtungen an der Hochschule § 30 Lehrerinnen und Lehrerbildung Kapitel 3 Hochschulmedizin § 31 Fachbereich Medizin § 31a Universitätsklinikum § 31b Finanzierung § 31c Erfindungen im Bereich der Universitätsmedizin § 32 Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule Teil 4 Das Hochschulpersonal Kapitel 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen § 33 Beamtinnen und Beamte der Hochschule § 34 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule Kapitel 2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 35 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 36 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 37 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern § 37a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren § 38 Berufungsverfahren § 38a Tenure Track § 38b Tandemprofessur § 39 Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer § 39a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis § 39b Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen § 40 Freistellung und Beurlaubung § 40a Freistellung wegen Unternehmensgründungen Kapitel 3 Das sonstige Hochschulpersonal § 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren § 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben § 43 Lehrbeauftragte § 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften § 46 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte § 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte § 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Teil 5 Studierende und Studierendenschaft Kapitel 1 Zugang und Einschreibung § 48 Einschreibung § 49 Zugang zum Hochschulstudium § 50 Einschreibungshindernisse § 51 Exmatrikulation § 51a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen § 52 Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer § 52a Europäische und internationale Kooperationen; Internationalstudierende Kapitel 2 Studierendenschaft § 53 Studierendenschaft § 54 Studierendenparlament § 55 Allgemeiner Studierendenausschuss § 56 Fachschaften § 57 Ordnung des Vermögens und des Haushalts Teil 6 Lehre, Studium und Prüfungen Kapitel 1 Lehre und Studium § 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot § 58a Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung § 58b Reformmodelle des Studiums § 59 Besuch von Lehrveranstaltungen § 60 Studiengänge § 60a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials § 61 Regelstudienzeit § 62 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung § 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium § 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung Kapitel 2 Prüfungen § 63 Prüfungen § 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen § 64 Prüfungsordnungen § 65 Prüferinnen und Prüfer Teil 7 Grade und Zeugnisse § 66 Hochschulgrade, Leistungszeugnis § 67 Promotion § 67a Kooperative Promotion § 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen § 68 Habilitation § 69 Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen Teil 8 Forschung § 70 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung § 71 Forschung mit Mitteln Dritter § 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter § 71b Förderung von Ausgründungen Teil 9 Nichtstaatlicher Bildungsbereich des tertiären Sektors § 72 Übersicht über Formen hochschulischer Bildung § 73 Voraussetzungen der Anerkennung § 74 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung § 75 Folgen der Anerkennung § 76 Kirchliche Hochschulen § 77 Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen § 78 Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung § 79 Zulässiger und unzulässiger Betrieb von Hochschulen; Informationspflichten; Schadensersatz § 80 Niederlassungen von Hochschulen § 81 Franchising mit Hochschulen im europäischen Hochschulraum § 82 Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union § 83 Ordnungswidrigkeiten Teil 10 Sicherheit und Redlichkeit in der Hochschule Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 84 Sicherer und redlicher Hochschulraum § 85 Sicherheit in der Hochschule; Ansprechpersonen Kapitel 2 Redlichkeits- und Integritätsrechtliche Bestimmungen § 86 Redlichkeitsverstöße und Redlichkeitsmaßnahmen § 87 Anwendungsbereich, Integritätsverstöße und Integritätsmaßnahmen § 88 Redlichkeits- und Integritätsverfahren § 89 Zusammenarbeit im Redlichkeits- und Integritätsverfahren; Täter-Opfer-Ausgleich § 90 Rechte der verletzten Person § 91 Kosten und Auslagen der verletzten Person § 92 Hinweisgeberschutz; Auskünfte § 93 Sicherheit im Universitätsklinikum Kapitel 3 Disziplinarrechtliche Sonderregelungen § 94 Verhältnis zum Disziplinarrecht § 95 Bürokratieabbau durch Zusammenarbeit im Disziplinarverfahren § 96 Sonderregelung betreffend die Kürzung der Dienstbezüge § 97 Sonderregelung betreffend die Zurückstufung Kapitel 4 Gefahrenabwehr im Hochschulraum § 98 Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht des Verstoßes gegen eine dienstrechtliche Pflicht nach § 87 Absatz 2 § 99 Hochschulische Gefahrenabwehr bei dem Verdacht eines studentischen Ordnungsverstoßes nach § 51a Absatz 1 § 100 Verhältnismäßigkeit bei der Gefahrenabwehr; Aufhebung Teil 11 Ergänzende Vorschriften § 101 Aufsicht über staatlich getragene Hochschulen § 102 Zusammenwirken von Hochschulen und von Hochschulen mit Forschungseinrichtungen; Zusammenarbeit von Hochschulen im Bereich der Verwaltung § 103 Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch Hochschulen § 104 Besondere Vorschriften betreffend die Fernuniversität in Hagen § 105 Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen § 106 Studium eines Erweiterungsfaches nach abgeschlossenem Lehramtsstudium § 107 Überleitung des wissenschaftlichen Personals § 108 Mitgliedschaftsrechtliche Sonderregelungen § 109 Kirchenverträge, kirchliche Mitwirkung bei Stellenbesetzung und Studiengängen § 110 Zuschüsse § 111 Deutsche Hochschule der Polizei § 112 Ministerium; Verwaltungsvorschriften; Geltung von Gesetzen § 113 Hochschulbetrieb im Falle einer Epidemie, einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe § 114 Regelung betreffend die Finanzströme zwischen dem Land und den verselbständigten Hochschulen § 115 Regelung betreffend Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung § 116 Inkrafttreten, Übergangsregelungen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  48. Juli 2026, in Kraft getreten am
  49. August
  50. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  51. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  52. Oktober 2019; Absatz 2 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  53. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ), in Kraft getreten am
  54. April 2021; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  55. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1222 ), in Kraft getreten am
  56. Januar
  57. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1, 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  58. Juli 2026, in Kraft getreten am
  59. August 2026.

(1)Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe von Teil 9 für die Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Hochschulen und als Kunsthochschulen, für die staatlich anerkannten Hochschulen und Kunsthochschulen und für den Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen und Kunsthochschulen in Nordrhein-Westfalen sowie für Bildungseinrichtungen, die nach Maßgabe von Teil 9 Bildung anbieten. Für die Verleihung und Führung von Graden sowie hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des § 69. Dieses Gesetz gilt nicht für Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten.
(2)Folgende Hochschulen sind im Sinne dieses Gesetzes Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
  1. die Technische Hochschule Aachen,
  2. die Universität Bielefeld,
  3. die Universität Bochum
  4. die Universität Bonn,
  5. die Technische Universität Dortmund,
  6. die Universität Düsseldorf,
  7. die Universität Duisburg-Essen,
  8. die Fernuniversität in Hagen,
  9. die Universität Köln, 10 die Deutsche Sporthochschule Köln,
  10. die Universität Münster,
  11. die Universität Paderborn,
  12. die Universität Siegen und
  13. die Universität Wuppertal. Folgende Hochschulen für angewandte Wissenschaften sind im Sinne dieses Gesetzes Fachhochschulen:
  14. die Fachhochschule Aachen,
  15. die Fachhochschule Bielefeld,
  16. die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum,
  17. die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Sankt Augustin,
  18. die Fachhochschule Dortmund,
  19. die Hochschule Düsseldorf,
  20. die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen,
  21. die Hochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,
  22. die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn,
  23. die Hochschule Rhein-Waal in Kleve,
  24. die Technische Hochschule Köln,
  25. die Technische Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Lemgo,
  26. die Hochschule Ruhr-West in Mülheim,
  27. die Fachhochschule Münster und
  28. die Hochschule Niederrhein in Krefeld und Mönchengladbach. Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften oder Verfügungen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verwendet wird, ist diese Bezeichnung gleich der Bezeichnung „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ im Sinne dieses Gesetzes.
(3)Es bestehen Standorte der Fachhochschule Aachen in Jülich, der Fachhochschule Bielefeld in Minden und in Gütersloh, der Hochschule Bochum in Velbert/Heiligenhaus, der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg in Rheinbach und in Hennef, der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen, in Meschede, in Soest und in Lüdenscheid, der Hochschule Rhein-Waal in Kamp-Lintfort, der Technischen Hochschule Köln in Gummersbach und in Leverkusen, der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe in Detmold und in Höxter, der Hochschule Ruhr-West in Bottrop sowie der Fachhochschule Münster in Steinfurt; das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Standorte zu schließen. Die Grundordnungen dieser Hochschulen können bestimmen, dass auch am Sitz der Hochschule nach Absatz 2 ein Standort besteht. Die Hochschulen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und aufheben. Standorte sind Orte der Wahrnehmung zumindest von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie anwendungsbezogener Lehre und des Studiums. Studienorte sind Orte der anwendungsbezogenen Lehre und des Studiums. Die Grundordnung kann bestimmen, dass in den Standorten oder in den Studienorten aus den Professorinnen und Professoren des Standorts oder des Studienorts für eine Zeit von vier Jahren eine Sprecherin oder ein Sprecher dieses Standorts oder des Studienorts gewählt wird. Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Westfälische Hochschule Gelsenkirchen, Bocholt, Recklinghausen die Stadt Gelsenkirchen, für die Hochschule Hamm-Lippstadt die Stadt Hamm, für die Hochschule Niederrhein die Stadt Krefeld und für die Universität Duisburg-Essen die Stadt Essen.
(4)Der Fachbereich Musikhochschule der Universität Münster steht einer Kunsthochschule gleich. Für ihn gilt § 1 Absatz 4 bis 6 des Kunsthochschulgesetzes. Teil 1 Rechtsstellung, Aufgaben, Finanzierung und Steuerung der Hochschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Rechtsstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 2, 4 und 7 geändert, Absatz 5 und 6 neu gefasst und Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 5 und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die Hochschulen nach § 1 Absatz 2 sind vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Durch Gesetz können sie auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in die Trägerschaft einer Stiftung überführt werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).
(2)Die Hochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr. Soweit dieses Gesetz nichts anderes zulässt, erledigen sie ihre Aufgaben in Forschung, Entwicklung und Kunst, Lehre und Studium in öffentlich-rechtlicher Weise.
(3)Das Personal steht im Dienst der jeweiligen Hochschule. Die Hochschulen besitzen das Recht, Beamte zu haben. Das Land stellt nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Hochschulen bereit.
(4)Die Hochschulen erlassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und ausschließlich zur Regelung der dort bestimmten Fälle ihre Grundordnung. Alle Ordnungen sowie zu veröffentlichenden Beschlüsse gibt die Hochschule in einem Verkündungsblatt bekannt, dessen Erscheinungsweise in der Grundordnung festzulegen ist. Die Grundordnung kann bestimmen, dass das Verkündungsblatt zusätzlich oder ausschließlich in Gestalt einer elektronischen Ausgabe erscheint, die über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. In diesem Fall gilt § 19 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 551 ) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Grundordnung regelt auch das Verfahren und den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen. Prüfungsordnungen sind vor ihrer Veröffentlichung vom Rektorat auf ihre Rechtmäßigkeit einschließlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Hochschulentwicklungsplan zu überprüfen.
(5)Die Hochschulen können sich in ihrer Grundordnung eigene Namen geben und Wappen und Siegel führen; die die Namensgebung regelnde Vorschrift der Grundordnung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Hochschulen können zudem im internationalen Verkehr ihre Bezeichnungen in einer fremdsprachigen Übersetzung führen; bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften darf dabei die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung einer Universität nicht gegeben sein. Hochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.
(6)Für die Errichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts durch die Hochschulen gilt § 103 .
(7)Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die öffentlichen Aufgaben an den ihnen seitens des Landes überlassenen Liegenschaften wahr. Dazu gehören die Bauherreneigenschaft und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. Dasselbe gilt für die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Universität Köln befinden und im Rahmen der Aufgaben nach § 3 genutzt werden und mit Mitteln des Landes betrieben, baulich unterhalten und weiterentwickelt werden. Die Universität Köln und die Hochschule Bonn-Rhein-Sieg nehmen die Eigentümerverantwortung für die von ihnen genutzten Liegenschaften wahr. Das Ministerium kann hierzu Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.
(8)Auf Antrag einer Hochschule soll die Bauherreneigenschaft und die Eigentümerverantwortung an Teilen oder der Gesamtheit der ihr seitens des Landes oder seitens des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW überlassenen Liegenschaften zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf diese Hochschule übertragen werden, soweit ihr dieses nicht bereits durch Gesetz zugewiesen ist; § 5 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Übertragung der Bauherreneigenschaft kann insbesondere die Instandhaltung, die Sanierung und Modernisierung von Bestandsbauten und die Errichtung von Neubauten betreffen. Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung. Zu dieser Rechtsverordnung kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 1, 2 und 3 geändert, Absatz 6 (alt) aufgehoben und Absätze 7 (alt) und 8 (alt) umbenannt in Absätze 6 und 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ), in Kraft getreten am 13. November 2021; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 704 ), in Kraft getreten am 8. November 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 neu gefasst, Absätze 3, 4, 5 geändert, Absatz 7 (neu) eingefügt sowie Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die Universitäten dienen der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen). Zum Zwecke des Wissenstransfers nach Satz 1 können sie insbesondere die berufliche Selbstständigkeit, auch durch Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden, ihres befristet beschäftigten Hochschulpersonals sowie ihrer Absolventinnen und Absolventen und ihrer ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern; die Förderung darf die Erfüllung der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Die Universitäten bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie gewährleisten eine gute wissenschaftliche Praxis. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend, soweit sie zu den Aufgaben der Universitäten gehört.
(2)Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften vermitteln durch anwendungsbezogene Lehre und Studium eine Qualifizierung, die zu selbständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden und zu künstlerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, künstlerisch-gestalterische Aufgaben sowie Aufgaben des Wissenstransfers (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer, Förderung von Ausgründungen) wahr. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3)Die Hochschulen fördern die Entwicklung und den Einsatz des Fern- und Verbundstudiums und können dabei und beim Wissenstransfer sich privatrechtlicher Formen bedienen und mit Dritten zusammenarbeiten.
(4)Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Hochschule und wirken auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming). Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder (Diversity Management). Sie tragen den berechtigten Interessen ihres Personals an guten Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung; auf den Vertrag über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal vom 22. März 2016 in der jeweils verbindlichen Fassung wird hingewiesen.
(5)Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender und Beschäftigter mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung oder mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern; das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom
  1. Dezember 2003 ( GV. NRW. S. 766 ) in der jeweils geltenden Fassung und das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen vom
  2. Juni 2016 ( GV. NRW. S. 442 ) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Erziehung für die Studierenden und Beschäftigten mit Kindern, insbesondere durch eine angemessene Betreuung dieser Kinder. Sie nehmen die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung wahr. Sie fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.
(6)Die Hochschulen fördern die regionale, europäische und internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hochschulbereich, und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(7)Die Hochschulen können in ihren Grundordnungen regeln, dass sie in ihrem Wirken das Ziel einer friedlichen, demokratischen, nach innen und außen sicheren und nachhaltigen Gesellschaft verfolgen.
(8)Die Grundordnung kann weitere Hochschulaufgaben vorsehen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium; gute wissenschaftliche Praxis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Überschrift und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Das Land und die Hochschulen stellen sicher, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte in Lehre und Forschung wahrnehmen können. Die Hochschulen gewährleisten insbesondere die Freiheit, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen.
(2)Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Die Freiheit der Lehre umfasst insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher oder künstlerischer Meinungen auch zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung von Lehrveranstaltungen.
(3)Die Freiheit der Forschung, der Lehre, der Kunstausübung und des Studiums entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebs sowie des Lehr- und Studienbetriebs sowie dessen ordnungsgemäße Durchführung beziehen. Darüber hinaus sind sie zulässig, soweit sie sich auf die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben, die Bildung von Forschungsschwerpunkten und auf die Bewertung der Forschung gemäß § 7 Absatz 2, auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen, die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und auf die Bewertung der Lehre gemäß § 7 Absatz 2 sowie auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen. Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 dürfen die Freiheit der Forschung und der Lehre nicht beeinträchtigen. Sätze 1 bis 4 gelten für die Kunst entsprechend.
(4)Alle an der Hochschule wissenschaftlich Tätigen sowie die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu sind die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Hochschulen können das Nähere durch Ordnung regeln. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlich relevanten Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehaltlich des Teils 10 unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Finanzierung und Wirtschaftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 2, 5, 6, 7, 8 und 9,geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; § 53 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ), in Kraft getreten am 13. November 2021.
(1)Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den hochschulvertraglich vereinbarten Verpflichtungen und den erbrachten Leistungen.
(2)Die Mittel im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 3 werden in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung dieser Zuschüsse und des Körperschaftsvermögens richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Die Hochschulen führen ihren Haushalt auf der Grundlage eines ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst. Sie haben ihre Wirtschaftsführung so zu planen und durchzuführen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Bei ihrer Wirtschaftsführung berücksichtigen sie den Grundsatz der wirtschaftlichen und effektiven Verwendung ihrer Mittel. Die Hochschulen folgen in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen den Regeln der doppischen Hochschulrechnungslegung.
(3)Die Zuschüsse nach Absatz 2 fallen mit ihrer Zuweisung in das Vermögen der Hochschule, zu dem auch die Erträge sowie das Vermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen gehören. Ab dem 1. Januar 2016 wird zwischen dem Land und den Hochschulen ein Liquiditätsverbund hergestellt. Den Hochschulen werden die Haushaltsmittel nach Absatz 2 weiterhin zur eigenständigen Bewirtschaftung zugewiesen. Die Zahlung des Landeszuschusses erfolgt automatisiert über ein Konto der Hochschule. Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Mittel stehen der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben überjährig zur Verfügung.
(4)Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Seine Prüfung erfolgt nach Maßgabe der Grundordnung der Hochschule. Der Hochschulrat erteilt die Entlastung.
(5)Die Aufnahme von Krediten zur Deckung der Ausgaben ist nur dann zulässig, wenn die Hochschule in Wirtschaftsführung und Rechnungswesen kaufmännischen Grundsätzen folgt und ein testierter Jahresabschluss vorliegt. Die Kredite dürfen insgesamt den vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegten Kreditrahmen nicht überschreiten. Aus Kreditgeschäften der Hochschule kann das Land nicht verpflichtet werden. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
(6)Wird die Hochschule zahlungsunfähig oder droht sie zahlungsunfähig zu werden, hat das Rektorat hierüber ohne schuldhaftes Zögern das Ministerium zu informieren. Das Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Falle der eingetretenen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit der Hochschule eine staatliche Beauftragte oder einen staatlichen Beauftragten oder mehrere staatliche Beauftragte, die die Befugnisse der Gremien, einzelner Mitglieder von Gremien oder von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern der Hochschule an deren Stelle ausüben; das Gleiche gilt im Falle der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auf Antrag eines Gläubigers. Der Hochschule steht hinsichtlich der Bestellung ein Anhörungsrecht zu. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Hochschule im Falle ihrer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung auch ein Haushaltssicherungskonzept vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Hochschule zu erreichen; im Falle einer derartigen Vorgabe kann auf die Bestellung nach Satz 2 verzichtet werden. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, haftet das Land für die Forderungen der Beamtinnen und Beamten aus Besoldung, Versorgung und sonstigen Leistungen, die die Hochschule ihren Beamtinnen und Beamten zu erbringen hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Lohn-, Gehalts- oder Vergütungsforderungen der Personen, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ausgebildet werden. Soweit das Land Forderungen im Sinne der Sätze 5 und 6 befriedigt, gehen sie auf das Land über. Die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 4 werden durch die Haftung nach den Sätzen 5 und 6 nicht ausgeschlossen. Wird die Hochschule zahlungsunfähig, stellt das Land zudem sicher, dass ihre Studierenden ihr Studium beenden können.
(7)Die Hochschulen dürfen ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen (unternehmerische Hochschultätigkeit), wenn
  1. Zwecke von Forschung und Lehre, des Wissenstransfers, der Verwertung von Forschungsergebnissen oder sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 dies rechtfertigen,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Hochschule und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. die Hochschule einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und
  4. die Einlage aus freien Rücklagen der Hochschule erfolgt und die Einlageverpflichtung und die Haftung der Hochschule auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden. Eine unternehmerische Hochschultätigkeit für sonstige Zwecke im Umfeld der Aufgaben nach § 3 ist darüber hinaus nur zulässig, wenn dieser Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann. Die unternehmerische Hochschultätigkeit muss darauf gerichtet sein, dass der Zweck nach Satz 1 Nummer 1 erfüllt wird. Die haushaltsrechtliche Behandlung der unternehmerischen Hochschultätigkeit richtet sich ausschließlich nach dem Hochschulgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften; Absatz 9 Satz 3 gilt entsprechend. Gehört der Hochschule oder dieser zusammen mit einer oder mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile, werden der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(8)Das Ministerium entwickelt ein Reformmodell der staatlichen Finanzierung der Hochschulen im Sinne einer strategischen Budgetierung. Es kann zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit für die Hochschulen durch Rechtsverordnung anordnen, das Reformmodell im Sinne des Satzes 1 zu erproben.
(9)Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere zur haushaltrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse und des Hochschulvermögens, zur Aufnahme von Krediten, der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sowie für den Fall der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zu dieser Rechtsverordnung erlässt das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Verwaltungsvorschriften zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss. Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Strategische Ziele; Hochschulverträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1 und neu gefasst, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und geändert, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert und Absatz 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Zur Steuerung des Hochschulwesens entwickelt das Land verbindliche strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die hochschulindividuelle Profilbildung abgestimmt.
(2)Das Ministerium schließt mit jeder Hochschule nach Maßgabe des Haushalts für in der Regel mehrere Jahre geltende Hochschulverträge in Schriftform oder einer gleichwertigen Form mit Eindeutigkeitsgewähr . In den Hochschulverträgen werden in der Regel insbesondere vereinbart:
  1. strategische Entwicklungsziele und
  2. konkrete Leistungsziele oder konkrete finanziell dotierte Leistungen; geregelt werden können auch das Verfahren zur Feststellung des Stands der Umsetzung des Hochschulvertrags sowie die Folgen bei Nichterreichen hochschulvertraglicher Vereinbarungen. Nach Maßgabe des Haushalts beinhalten die Hochschulverträge in der Regel auch Festlegungen über die Finanzierung der Hochschulen, insbesondere hinsichtlich des ihnen für die Erfüllung konkreter Leistungen gewährten Teils des Landeszuschusses; insbesondere kann geregelt werden, dass ein Teil des Landeszuschusses an die Hochschulen nach Maßgabe des Erreichens der hochschulvertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt wird. Der Inhalt des Hochschulvertrags ist bei der Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans zu berücksichtigen. Der Abschluss des Hochschulvertrags unterliegt seitens des Ministeriums den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
(3)Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Hochschulrat Zielvorgaben zu den von der Hochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist. Hinsichtlich der Umsetzung der Zielvorgabe gilt Absatz 2 Satz 4 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Qualitätssicherung durch Akkreditierung und Evaluation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 ( GV. NRW. S. 806 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. § 7a aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 ( GV. NRW. S. 806 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.
(1)Die Studiengänge sind nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 ( GV. NRW. S. 806 ) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium. Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrages, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrages.
(2)Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Hochschulen regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre und im Hinblick auf den Studienerfolg. Die Evaluationsverfahren regeln die Hochschulen in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen.
(3)Das Ministerium kann hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Hochschulen sowie Struktur- und Forschungsevaluationen veranlassen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht.
(4)Alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 und 5 geändert, Absatz 3 und 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  1. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  2. Oktober 2019; Absatz 1, 6 und 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ), in Kraft getreten am
  4. April 2021; Absatz 7 neu eingefügt und Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1222 ), in Kraft getreten am
  6. Januar
  7. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 geändert, Absatz 3 (alt) aufgehoben, Absätze 4 bis 8 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Juli 2026, in Kraft getreten am
  9. August 2026.
(1)Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Hochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften angefordert werden. § 101 Absatz 4 bleibt jeweils unberührt.
(2)Daten, die Hochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Hochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort verarbeitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Verarbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Hochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Prüfungsämtern erhobenen Daten, zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur Überprüfung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Hochschulen zur Verfügung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden dürfen; das Nähere kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ausbildung zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln.
(3)Zur Berechnung und Festlegung von Aufnahmekapazitäten und zu allgemeinen Planungszwecken kann das Ministerium von den Hochschulen insbesondere Daten zum Lehrangebot und zur Lehrnachfrage anfordern. Das Nähere kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln; diese kann insbesondere Vorgaben für die Bestimmung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage, für die Berechnung der Aufnahmekapazität und für das übrige Verfahren enthalten.
(4)Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verwenden, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach § 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere regelt die Evaluationsordnung.
(5)Unter der Verantwortung des Rektorats können die Hochschulen die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Veranstaltungen, auch durch die Dokumentation durch und die Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen, informieren und insbesondere über ihr Informations- und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing). Sie können die Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterstützen.
(6)Zur Ermittlung geschlechtsspezifischer Unterschiede in der Vergütung von Professorinnen und Professoren beauftragt das Ministerium eine Stelle, jährlich eine standardisierte, Forschungszwecken dienende Abfrage bei den Hochschulen durchzuführen. Die Hochschulen melden dieser Stelle dazu je Professur in pseudonymisierter Form Informationen betreffend Geschlecht, Geburtsjahr, Einstufung, Lehr- und Forschungsbereich, Art des Dienstverhältnisses sowie Höhe und Art der Leistungsbezüge, nach Maßgabe des Auftrags des Ministeriums unter Hochrechnung auf eine Vollzeitstelle. Dabei sind Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge jeweils aufgeschlüsselt nach befristeten und unbefristeten Bezügen zu übermitteln. Die von der Hochschule monatlich zu erfassenden Daten eines Kalenderjahres sind im Februar des Folgejahres als Monatsdurchschnittswerte mittels eines elektronischen Datenübermittlungsverfahrens bereitzustellen. Die beauftragte Stelle anonymisiert die Daten und veröffentlicht diese im Anschluss. Die Primärdaten werden spätestens zwölf Wochen, nachdem die anonymisierten Daten veröffentlicht wurden, gelöscht.
(7)Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8a Digitalisierung in der Hochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 8a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die Hochschulen berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung einschließlich ihrer Chancen und Risiken und ihre Folgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie nutzen hierbei Synergie- und Skaleneffekte, insbesondere durch Zusammenarbeit nach Maßgabe von Absatz 4. Sie tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Entwicklung Künstlicher Intelligenz und anderer transformativer digitaler Technologien angemessen Rechnung. Sie schützen ihre Informationen, ihre Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) sowie ihre diesbezügliche Infrastruktur nach Maßgabe des § 8b.
(2)Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 1 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landtag das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln. Soweit duale Studiengänge und Modellstudiengänge im Gesundheitswesen betroffen sind, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.
(3)Die Hochschulen dürfen zum Zwecke der individuellen Unterstützung von Studierenden bei ihren Lernprozessen Systeme zur Lerndatenanalyse aufbauen und betreiben und dabei personenbezogene Daten verarbeiten und zusammenführen, soweit dies zur Entwicklung und Verbesserung der Systeme sowie zur individuellen Unterstützung der Studierenden erforderlich ist. Die Daten, die von den Hochschulen in diesem Kontext erhoben und verarbeitet werden dürfen, umfassen studienrelevante soziodemografische Daten und Daten zur Bildungsbiografie, prüfungsrelevante Leistungsdaten, Nutzungsdaten über die Nutzung verschiedener Lehr- und Lernanwendungen sowie Inhaltsdaten mit fester Struktur aus den konkreten Lehr- und Lernanwendungen. Die Hochschulen haben angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen zu treffen. Die personenbezogenen Daten im Sinne des Satzes 1 sind soweit möglich zu anonymisieren, hilfsweise zu pseudonymisieren, um Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zu verhindern. Die betroffenen Personen haben gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35), im Folgenden Datenschutz-Grundverordnung, das Recht, der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten im Sinne des Satzes 1 jederzeit zu widersprechen. Hierauf weisen die Hochschulen sie in geeigneter Weise hin. Sofern auf Grundlage von Satz 1 handlungsleitende und vergleichende individuelle Rückmeldungen sowie eine Unterbreitung von Beratungsangeboten an einzelne Studierende erfolgt, so geschieht dies ausschließlich automatisiert. Die Hochschulen dürfen zu den Zwecken nach Satz 1 nach Maßgabe des § 102 mit weiteren Hochschulen zusammenarbeiten; in diesem Fall erfolgt ein etwaiger Austausch von Daten soweit möglich anonymisiert, hilfsweise pseudonymisiert. Das Nähere zu den Sätzen 1 bis 4 sowie 6 regelt die Hochschule durch Ordnung.
(4)Die Hochschulen arbeiten hinsichtlich der Digitalisierung ihrer Prozesse untereinander zusammen, indem sie
  1. gemeinsame hochschulübergreifende IT-Dienste errichten und betreiben, oder
  2. im Sinne des § 102 Absatz 2 gemeinsame Einheiten der Digitalisierung errichten. Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 1 regeln.
(5)Das Ministerium kann einen Standardisierungsbeschluss des IT-Planungsrats im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen für die Hochschulen für verbindlich erklären.
(6)Das Ministerium kann Leistungen beim Betrieb von Hochleistungsrechnern in Gestalt des High-Perfomance-Computing, bei der Speicherung, der Zurverfügungstellung, der Veröffentlichung und der Bearbeitung von Forschungsdaten, der Datensicherung sowie der Zurverfügungstellung von Rechenkapazitäten und Plattformen für KI-Inferenz und beim Betrieb von Large Language Modellen jeder Hochschule, jeder nach § 103, auch in Verbindung mit § 31a Absatz 7 Satz 2, errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 102 Absatz 2 oder jeder sonstigen Stelle nach § 102 Absatz 3 (Digital-Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen. Im Sinne des Satzes 1 sind Hochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes, gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes und sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Digital-Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre, Wissenstransfer oder Verwaltung durch die Digital-Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nicht-staatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8b Informations- und Cybersicherheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 8b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die Hochschulen schützen ihre Informationen, ihre IT und ihre diesbezüglichen Strukturen gegen Angriffe auf die Informations- und Cybersicherheit mit dem Ziel der Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit und der Wahrung ihrer IT-infrastrukturellen Resilienz nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.
(2)Die Hochschule bestellt eine zentrale Beauftragte oder einen zentralen Beauftragten für die Informationstechnik (Chief Information Officer). Sie oder er ist dem Rektorat unmittelbar unterstellt und steuert innerhalb der Hochschule den gesamten Einsatz der IT, indem sie oder er
  1. die Fortentwicklung der IT-Strategie der Hochschule unter Berücksichtigung innovativer Technologien vorantreibt,
  2. den IT-Betrieb und die Betreuung der IT-Infrastruktur sicherstellt,
  3. nach Maßgabe der Beschlüsse des Rektorates berechtigt ist, über den Einsatz von hochschulbezogener IT in der Hochschule vorbehaltlich anderer Regelungen für alle Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Mitglieder und Angehörige nach erfolgter Beteiligung der oder des Beauftragten für Informationssicherheit (Chief Information Security Officer) verbindlich zu entscheiden, und
  4. das Rektorat sowie alle übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu den Chancen und Risiken der IT berät und informiert. Sie oder er ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Das Rektorat kann beschließen, dass die Aufgaben und Befugnisse der oder des Chief Information Officer durch ein zentrales IT-Büro (Chief Information Office) wahrgenommen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8c Digitale Hochschule NRW Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 8c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  5. Juli 2026, in Kraft getreten am
  6. August 2026.
(1)Die Digitale Hochschule NRW ist eine gemeinsame Einheit der Hochschulen und des Ministeriums betreffend den Einsatz von IT zur Verbesserung der Qualität der Lehre, zum Vorteil der Forschung und zur Steigerung der Effizienz der Hochschulverwaltung. Die Hochschulen kooperieren in der Digitalen Hochschule NRW untereinander und mit dem Ministerium insbesondere mit dem Ziel, im Bereich der Digitalisierung Synergie- und Skaleneffekte in der Zusammenarbeit zu identifizieren und gemeinsam umzusetzen. Die beteiligten Hochschulen und das Ministerium vereinbaren das Nähere hierzu; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)Das Ministerium kann das Nähere zu den Aufgaben der Digitalen Hochschule NRW regeln. Teil 2 Mitgliedschaft und Mitwirkung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mitglieder und Angehörige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  1. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  2. Oktober
  3. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Juli 2026, in Kraft getreten am
  5. August 2026.
(1)Mitglieder der Hochschule sind die Mitglieder des Rektorats und des Hochschulrates, die Dekaninnen und die Dekane, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch zuletzt durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben im Rahmen der Sätze 2 und 3 außer Betracht. Soweit nebenberufliche Professorinnen und Professoren, entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren, außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten nicht zugleich aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen nicht teil.
(2)Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 oder Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 erfüllt, kann die Hochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn diese Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbständig wahrnimmt. Ist diese Person außerhalb der Hochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet.
(3)Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 39 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Hochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 35 Absatz 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4)Sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, gehören der Hochschule an, ohne Mitglieder zu sein, die nebenberuflich, vorübergehend oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die wissenschaftlichen Hilfskräfte, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer, eingeschriebenen Frühstudierenden und Internationalstudierenden. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen.
(5)Angehörige einer vom Land oder auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes gemeinsam von Bund und Ländern geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtung können auch Mitglieder der Hochschule sein, sofern die Angehörigen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen und sofern Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in der Grundordnung geregelt sind. Die Mitgliedschaft bedarf der Feststellung durch das Rektorat im Einzelfall. Die Grundordnung kann vorsehen, dass ihre zwecks Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des Satzes 1 beurlaubten Mitglieder weiterhin an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen können; hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung gilt Satz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 zuletzt und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Rücktritt kann ebenfalls nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, ihre Funktion bis zur Ernennung oder Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. Bei der Beurlaubung von Professorinnen und Professoren für die Tätigkeit an außerhalb der Hochschule stehenden Forschungseinrichtungen bleiben deren Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen. § 87 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 bleibt unberührt.
(2)Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. Mitglieder des Hochschulrates können nicht Mitglieder des Rektorats, des Senats oder des Fachbereichsrates sein oder die Funktionen der Dekanin oder des Dekans oder der Prodekanin oder des Prodekans wahrnehmen. Mitglieder des Rektorats können nicht die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahrnehmen.
(3)Die Mitglieder der Hochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(4)Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule regelt die Hochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen.
(5)Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Hochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Hochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Ordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Zusammensetzung der Gremien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  1. Juni 2016 ( GV. NRW. S. 310 ), in Kraft getreten am
  2. Juli 2016; Absatz 1a aufgehoben und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  4. Oktober 2019; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1222 ), in Kraft getreten am
  6. Januar
  7. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Juli 2026, in Kraft getreten am
  9. August 2026.
(1)Für die Vertretung in den Gremien bilden
  1. die Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer),
  2. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),
  3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zählen (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) und
  4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne von Nummer 2 oder 3 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden) jeweils eine Gruppe. Soweit in einem Gremium als Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Satz 1 Nummer 2 ausschließlich Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften vertreten sein können, soll die Zahl der jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Grundordnung von Universitäten kann die Bildung einer Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden für Fachbereiche oder für Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Absatz 5 vorsehen; wenn und soweit die Grundordnung eine derartige Bildung vorsieht, gelten Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Vertretung der fünf Mitgliedergruppen jeweils erforderlich ist, § 26 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Doktorandinnen und Doktoranden Mitglied des Fachbereichs werden, bei dem das Promotionsstudium durchgeführt wird, sowie § 27 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass die Amtszeit für ein Mitglied aus der Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden ein Jahr beträgt.
(2)Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe von Satz 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Hochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Mitgliedschaft in einem Gremium wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde.In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7 Absatz 2) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, Kunst und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.
(3)In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst, insbesondere bei den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen nach § 22 Absatz 4, haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11a Mitgliederinitiative Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11a (alt) aufgehoben und § 11b (alt) und § 11c (alt) umbenannt in §§ 11a und 11b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019.
(1)Die Grundordnung kann vorsehen, dass Mitglieder der Hochschule beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ der Hochschule gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet (Mitgliederinitiative der Hochschule). Die Grundordnung kann zudem vorsehen, dass Mitglieder eines Fachbereichs beantragen können, dass über eine bestimmte Angelegenheit, für die ein Organ des Fachbereichs oder die Kommission nach § 28 Absatz 8 gesetzlich zuständig ist, das zuständige Organ berät und entscheidet oder die Kommission eine Empfehlung abgibt (Mitgliederinitiative des Fachbereichs).
(2)Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde. Er muss ein bestimmtes Begehr sowie eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Mitglieder der Hochschule benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Hochschule ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft und der Notwendigkeit ihren Mitgliedern bei der Einleitung einer Mitgliederinitiative behilflich.
(3)Der Antrag muss von mindestens vier Prozent der Mitglieder der Hochschule oder des Fachbereichs oder von mindestens drei Prozent der Mitglieder der Gruppe der Studierenden der Hochschule oder des Fachbereichs unterzeichnet sein. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die unterzeichnende Person nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift oder Immatrikulationsnummer nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Angaben werden von der Hochschule geprüft.
(4)Das Nähere zur Mitgliederinitiative regelt die Hochschule in ihrer Wahlordnung. Die Hochschule kann in ihrer Wahlordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 abweichen, soweit die Durchführung der Mitgliederinitiative dadurch erleichtert wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11b Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11a (alt) aufgehoben und § 11b (alt) und § 11c (alt) umbenannt in §§ 11a und 11b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 ( GV. NRW. S. 552 ), in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die Gremien der Hochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. § 21 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, kann dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dadurch entsprochen werden, dass der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass eine geschlechtsparitätische Besetzung in dieser Gruppe trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt. Die Bemühungen sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 aktenkundig zu machen.
(2)Werden bei mehreren Hochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Hochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(3)Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Hochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes.
(4)Die Ausnahmegründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zur Gremienbesetzung sind in dem einzelnen Abweichungsfall aktenkundig zu machen. Sind die Ausnahmegründe im Falle der Besetzung des Rektorats, des Senats, des Fachbereichsrats oder der Berufungskommission nicht aktenkundig gemacht worden, ist das jeweilige Gremium unverzüglich aufzulösen und neu zu bilden, es sei denn, die Gründe werden unverzüglich nachträglich aktenkundig gemacht.
(5)Ergibt sich durch die Arbeit in Gremien, insbesondere durch eine mehrfache Mitgliedschaft in Gremien, in der Person eines Mitglieds eine übermäßige Belastung, die auf das Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien gemäß Absatz 1 zurückzuführen ist, so wird dieses Mitglied angemessen entlastet. Eine übermäßige Belastung im Sinne des Satzes 1 liegt dann vor, wenn eine Person im Vergleich zum durchschnittlichen Gremienmitglied der jeweiligen Organisationseinheit der Hochschule mehr als das Eineinhalbfache an Gremienmitgliedschaften innehat. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Verfahrensgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 5 eingefügt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 ( GV. NRW. S. 1180 ), in Kraft getreten am 13. November 2021; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 704 ), in Kraft getreten am 8. November 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten; dem Ausschuss mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten des Verbundstudiums dürfen auch Mitglieder des Fachbereichs angehören, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten.
(2)Die Sitzungen des Senats, der Hochschulwahlversammlung und des Fachbereichsrates sind grundsätzlich hochschulöffentlich und nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung öffentlich. Das Nähere regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen; die Geschäftsordnung der Hochschulwahlversammlung kann insbesondere vorsehen, dass die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber und die darauf bezogene Aussprache nichtöffentlich erfolgen können. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen grundsätzlich nichtöffentlich. Für diese Gremien sowie für Senat und Fachbereichsrat kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen; das Nähere regelt die Ordnung oder Geschäftsordnung. Satz 6 gilt nicht für die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Mitglieder des Dekanats. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrats im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse hinreichend informiert wird. Die Bild- und Tonübertragung von hochschulöffentlich oder öffentlich stattfindenden Gremiensitzungen ist zulässig.
(3)Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.
(4)Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.
(5)Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
  1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
  2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
  3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
  4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach § 101 bleiben unberührt.
(6)Zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz innerhalb der Hochschule stellt sie sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Wahlen zu den Gremien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 und 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  1. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  2. Oktober 2019; Absatz 1 und 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ), in Kraft getreten am
  4. April
  5. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Juli 2026, in Kraft getreten am
  7. August 2026.
(1)Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt; Satz 3 und 4 bleiben unberührt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Zur Sicherung der Grundsätze nach Satz 1 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 2 die Möglichkeit der Briefwahl vor, hat die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Wer die Versicherung nach Satz 5 falsch abgibt, handelt ordnungswidrig. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6 ist die Kanzlerin oder der Kanzler.
(2)Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums oder dessen Stellvertretung Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung. Die Sätze 1 und 2 finden für den Fall entsprechende Anwendung, dass bei einer Person eine Mitgliedschaft im Hochschulrat und ein Wahlmandat im Senat oder im Fachbereichsrat zusammentreffen.
(3)Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit eines Gremiums eines seiner Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus den Mitgliedern der Hochschule, welche dieser Gruppe angehören, ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre.
(4)Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
(5)Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Gremienmitglieder gewählt werden, als der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zustehen. Gleiches gilt, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat nach der Wahl nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums, bestellt das Rektorat die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, es sei denn, die Grundordnung sieht eine Nachwahl vor; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds diese Gruppe nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats verfügen würde. Teil 3 Aufbau und Organisation der Hochschule Kapitel 1 Die zentrale Organisation der Hochschule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Zentrale Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Zentrale Organe der Hochschule sind
  1. das Rektorat,
  2. die Rektorin oder der Rektor,
  3. der Hochschulrat,
  4. der Senat,
  5. die Hochschulwahlversammlung.
(2)Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Hochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die sonstigen Prorektorinnen und Prorektoren für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Die Grundordnung kann zugleich bestimmen, dass im Falle einer Bestimmung im Sinne des Satzes 1 die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung die Bezeichnung Kanzlerin oder Kanzler führt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Rektorat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Dem Rektorat gehören an
  1. hauptberuflich die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender, die Kanzlerin oder der Kanzler und nach Maßgabe der Grundordnung weitere Prorektorinnen oder Prorektoren sowie
  2. nichthauptberuflich die sonstigen Prorektorinnen oder Prorektoren, deren Anzahl der Hochschulrat bestimmt.
(2)Die Grundordnung kann vorsehen,
  1. dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann,
  2. dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen,
  3. dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  5. Oktober 2019.
(1)Das Rektorat leitet die Hochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Hochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Rektorin oder des Rektors den Ausschlag. Das Rektorat entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 Absatz 2 und 3 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 6 Absatz 3 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse und die Beschlüsse des Hochschulrates aus.
(1a)Das Rektorat entwirft auf der Grundlage vom Senat gebilligter Planungsgrundsätze und unter Berücksichtigung der Entwicklungspläne der Fachbereiche den Hochschulentwicklungsplan einschließlich des Studienangebots, der Forschungsschwerpunkte sowie der Hochschulorganisation als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und schreibt ihn in angemessenen Zeitabständen fort; die dem Senat zur Billigung vorgelegten Planungsgrundsätze gelten als gebilligt, wenn der Senat nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage Einwände erhebt. Der Hochschulentwicklungsplan enthält insbesondere die Planungen der Hochschule zu ihrer strukturellen und fachlichen Entwicklung.
(2)Das Rektorat ist dem Hochschulrat und dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Hochschulrats und des Senats diesen Gremien jeweils rechenschaftspflichtig.
(3)Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Hochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt dem Hochschulrat jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab; dem Senat erstattet es einen jährlichen Bericht. Der Rechenschaftsbericht wird veröffentlicht.
(4)Hält das Rektorat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Ausnahme des Hochschulrates für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist der Hochschulrat zu beteiligen. Lässt sich auch nach Beteiligung des Hochschulrates keine Lösung finden, hat das Rektorat im Falle für rechtswidrig gehaltener Maßnahmen das Ministerium zu unterrichten. Weigern sich die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger im Falle von nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar gehaltenen Beschlüssen, Maßnahmen oder Unterlassungen Abhilfe zu schaffen, entscheidet der Hochschulrat.
(5)Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Hochschule vertreten lassen. Das Rektorat kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums. Die Sätze 1 bis 3 finden hinsichtlich des Hochschulrates keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Wahl der Mitglieder des Rektorats; Abwahl durch die Hochschulwahlversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift, Absatz 1 und 4 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die Mitglieder des Rektorats werden von der Hochschulwahlversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums und zugleich mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder innerhalb ihrer beiden Hälften gewählt. Kommt eine Wahl gemäß Satz 1 nicht zustande, kann ein zweiter, gegebenenfalls ein dritter Wahlgang stattfinden. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Hochschulwahlversammlung und zugleich die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ihrer beiden Hälften auf sich vereint. Die Wahl der Prorektorinnen oder Prorektoren erfolgt auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors oder der designierten Rektorin oder des designierten Rektors; die Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers erfolgt in deren oder dessen Benehmen. Die Wahlen der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder setzen voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Von dem Erfordernis der Ausschreibung nach Satz 5 und der Durchführung des Findungsverfahrens nach Absatz 3 kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten abgesehen werden, sofern Senat und Hochschulrat die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber aufgefordert haben, für eine weitere Amtszeit zu kandidieren.
(2)Die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats müssen eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren müssen vorbehaltlich einer Regelung nach Satz 3 dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer entstammen. Die Grundordnung kann bestimmen, dass eine nichthauptberufliche Prorektorin oder ein nichthauptberuflicher Prorektor aus dem Kreis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren oder der Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder aus der Gruppe der Studierenden gewählt werden kann.
(3)Die Wahlen nach Absatz 1 werden durch eine paritätisch von Mitgliedern des Senats und des Hochschulrats besetzte Findungskommission vorbereitet; für die Wahl der nichthauptberuflichen Prorektorinnen und Prorektoren kann auf eine Findungskommission verzichtet werden. Die Findungskommission schlägt der Hochschulwahlversammlung zur Wahl in der Regel eine Person oder in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Personen vor; werden ausnahmsweise mehrere Personen vorgeschlagen, stimmt die Hochschulwahlversammlung über deren Wahl nacheinander in der von der Findungskommission festgelegten Reihenfolge in jeweils bis zu drei Wahlgängen ab. Das Nähere zur Findungskommission bestimmt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung.
(4)Die Hochschulwahlversammlung kann jedes Mitglied des Rektorats, gegebenenfalls auch bereits vor dessen Ernennung oder Bestellung nach § 18 Absatz 3, mit der Mehrheit von fünf Achteln ihrer Stimmen abwählen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht. Mit der Abwahl nach Satz 1 oder nach § 17a ist die Amtszeit des abgewählten Mitglieds des Rektorats beendet. Die Wahl eines neuen Mitglieds nach Absatz 1 soll unverzüglich unter Mitwirkung der Findungskommission erfolgen; auf diese Mitwirkung kann bei der Wahl einer nichthauptberuflichen Prorektorin oder eines nichthauptberuflichen Prorektors verzichtet werden. Das Verfahren zur Wahl und zur Abwahl nach Satz 1 regelt der Senat im Einvernehmen mit dem Hochschulrat in der Grundordnung. Für den Beschluss, dass die Abwahl nach Maßgabe des § 17a erfolgen soll, gilt § 22 Absatz 1 Satz 2 nicht.
(5)Soweit die Grundordnung keine längeren Amtszeiten vorsieht, betragen die erste Amtszeit der Mitglieder des Rektorats sechs Jahre und weitere Amtszeiten vier Jahre; die Grundordnung sieht für Mitglieder, die der Gruppe der Studierenden angehören, eine kürzere Amtszeit vor. Wiederwahl ist zulässig. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Amtszeit der nichthauptberuflichen Prorektorinnen oder Prorektoren spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors endet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17a Abwahl der Mitglieder des Rektorats durch die Hochschullehrerinnen undHochschullehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1, 2 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können das Amt oder die Funktion eines Mitglieds des Rektorats, gegebenenfalls auch bereits vor dessen Ernennung oder Bestellung nach § 18 Absatz 3, auf der Grundlage einer Regelung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in seine Amtsführung verloren haben. Der Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Mehrheit nach Absatz 4 erreicht wird. Zur vorzeitigen Beendigung bedarf es eines Antrags (Abwahlbegehren), der von mindestens 25 Prozent der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung Mitglied der Hochschule sind, unterzeichnet sein muss. Das Datum der Unterschrift ist jeweils zu erfassen. Zwischen erster Unterschrift und Einreichung des Abwahlbegehrens dürfen nicht mehr als vier Wochen liegen. Das Abwahlbegehren ist binnen drei Wochen nach seinem Eingang zuzulassen, wenn es vorschriftsmäßig gestellt ist.
(2)Ist das Abwahlbegehren zugelassen worden, sind drei aufeinanderfolgende Werktage als Abstimmungstage festzusetzen, die unter Berücksichtigung des Verfahrens nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Zulassung liegen müssen. War das Mitglied des Rektorats, gegen das sich der Antrag richtet, ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die Gelegenheit zur Stellungnahme nach Absatz 3 Satz 2 wahrzunehmen, kann die Frist nach Satz 1 durch den Abwahlausschuss im Einzelfall angemessen verlängert werden.
(3)Vor der Durchführung der Abstimmung ist eine hochschulöffentliche Aussprache in einer Sitzung der Hochschulwahlversammlung anzuberaumen. In dieser Sitzung muss das Mitglied des Rektorats, gegen das sich der Antrag richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der Hochschulwahlversammlung erhalten. Äußerungen aus der Hochschulöffentlichkeit können zugelassen werden. Die Hochschulwahlversammlung beschließt eine Stellungnahme zum Abwahlbegehren, die hochschulöffentlich bekannt gegeben wird; jede der beiden Hälften der Hochschulwahlversammlung ist berechtigt jeweils zusätzlich zur Stellungnahme nach Halbsatz 1 eine eigene Stellungnahme abzugeben.
(4)Die Abstimmung ist frei, gleich und geheim. Die Abwahl ist erfolgreich, wenn zwei Drittel der an der Hochschule vorhandenen wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Abwahl stimmt und diese Mehrheit an mindestens der Hälfte aller Fachbereiche erreicht wird. Ist eine Hochschule nicht oder nur teilweise in Fachbereiche gegliedert, tritt hinsichtlich der Zählung nach Satz 2 an die Stelle des Fachbereichs diejenige Organisationseinheit, welche auf der Grundlage des § 26 Absatz 5 dessen Aufgaben wahrnimmt. Die Hochschulen können in der Ordnung nach Absatz 6 strengere Voraussetzungen festlegen.
(5)Die Entscheidung über die Zulassung des Abwahlbegehrens und die Durchführung des Verfahrens obliegen einem Abwahlausschuss. Der Abwahlausschuss setzt sich zusammen aus der der Hochschulwahlversammlung vorsitzenden Person als Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei weiteren Mitgliedern der Hochschulwahlversammlung als Beisitzer, die die Hochschulwahlversammlung bestimmt. Die Mitglieder des Abwahlausschusses sind hinsichtlich der Durchführung des Verfahrens den Mitgliedern der Verwaltung der Hochschule und deren Einrichtungen gegenüber weisungsbefugt. Der Abwahlausschuss kann die Durchführung des Verfahrens einer Beamtin oder einem Beamten der Hochschule, einer anderen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Landes mit Befähigung zum Richteramt übertragen. Für sie oder ihn gilt Satz 3 entsprechend.
(6)Falls die Grundordnung eine Abwahl nach Maßgabe des § 17a vorsieht, regelt sie zugleich die weiteren Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Briefwahl; hinsichtlich der Versicherung gilt § 13 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, die Abstimmungstage und das Ergebnis der Abstimmung sind jeweils unverzüglich bekannt zu machen. Ein Abwahlbegehren gegen dasselbe Mitglied des Rektorats ist frühestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung oder der Nichtzulassung eines Abwahlbegehrens erneut möglich. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Die Rektorin oder der Rektor Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule übertragen.
(2)Die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes sonstiges Mitglied des Rektorats wirkt über die Dekanin oder den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin oder dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(3)Das Ministerium ernennt oder bestellt die hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats. Die Rektorin oder der Rektor ernennt oder bestellt die sonstigen Mitglieder des Rektorats. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Die Kanzlerin oder der Kanzler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt der Kanzlerin oder dem Kanzler; sie oder er kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen und zentralen Betriebseinheiten unbeschadet ihrer oder seiner Verantwortung nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.
(2)Sie oder er kann hinsichtlich der Wirtschaftsführung Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Hochschulrat, welcher eine Entscheidung herbeiführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Die Rechtsstellung der hauptberuflichen Mitglieder des Rektorats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert, Absatz 4 eingefügt, Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  1. Juni 2016 ( GV. NRW. S. 310 ), in Kraft getreten am
  2. Juli 2016; Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  4. Oktober 2019; Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ), in Kraft getreten am
  6. April
  7. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Juli 2026, in Kraft getreten am
  9. August 2026.
(1)Hauptberufliche Mitglieder des Rektorats können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden.
(2)Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 1 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3)Für hauptberufliche Rektoratsmitglieder, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind, gilt § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes im Fall der Abwahl entsprechend. Das privatrechtliche Dienstverhältnis, in dem Rechte und Pflichten als hauptamtliches Rektoratsmitglied geregelt sind, ist im Fall der Abwahl zu kündigen.
(4)Hauptberufliche Rektoratsmitglieder sind, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch für drei Jahre, weiterzuführen. Dies gilt nicht, wenn das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Sie sind aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nicht nachkommen. § 4 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt; die §§ 31 und 32 des Landesbeamtengesetzes finden in den Fällen des Satzes 1 bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze, keine Anwendung. Die Hochschule ergreift in den Fällen des Satzes 1 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen mit Blick auf die Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers.
(5)Die Hochschule kann insbesondere diejenigen, die als hauptberufliche Rektoratsmitglieder nicht zugleich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis gemäß Absatz 2 stehen, nach Beendigung der Amtszeit in den Hochschuldienst übernehmen. Dies kann auch Gegenstand einer Zusage vor Amtsantritt sein.
(6)Die Hochschule veröffentlicht jährlich an geeigneter Stelle die für die Tätigkeit im Haushaltsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen hauptberuflichen Rektoratsmitglieds unter Namensnennung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Hochschulrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 5 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  1. Juni 2016 ( GV. NRW. S. 310 ), in Kraft getreten am
  2. Juli 2016; Absatz 1, 3, 4, 5a und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  3. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am
  4. Oktober 2019; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ), in Kraft getreten am
  6. April
  7. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Juli 2026, in Kraft getreten am
  9. August 2026.
(1)Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über dessen Geschäftsführung aus. Zu seinen gleichrangig wahrzunehmenden Aufgaben gehören insbesondere:
  1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
  2. die Zustimmung zum Entwurf des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2 sowie zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a;
  3. die Zustimmung zum Wirtschaftsplan, zur unternehmerischen Hochschultätigkeit nach § 5 Absatz 7, zur Errichtung einer Stiftung, einer Anstalt oder eines Hochschulverbundes nach § 103 Absatz 1, zur Stellung des Antrags nach § 2 Absatz 8, soweit dieser auf die Übertragung der Bauherreneigenschaft und der Eigentümerverantwortung an der Gesamtheit der überlassenen Liegenschaften gerichtet ist, und zur Übernahme weiterer Aufgaben nach § 3 Absatz 8;
  4. die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorats;
  5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Rechenschaftsbericht des Rektorats nach § 16 Absatz 3 und zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3;
  6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind;
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages und die Entlastung des Rektorats.
(2)Der Hochschulrat kann alle Unterlagen der Hochschule einsehen und prüfen. Die Wahrnehmung dieser Befugnis kann der Hochschulrat einzelnen Hochschulratsmitgliedern oder sonstigen sachverständigen Personen übertragen. Das Rektorat hat dem Hochschulrat mindestens viermal im Jahr im Überblick über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage schriftlich zu berichten. Ergeben sich im Rahmen der Beaufsichtigung des Rektorats Beanstandungen, wirkt der Hochschulrat auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Ministerium.
(3)Der Hochschulrat besteht nach Maßgabe der Grundordnung aus der vorsitzenden Person sowie mindestens sechs und höchstens zwölf weiteren Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere in Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder der organisierten Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule leisten können. Die Grundordnung regelt, dass entweder
  1. sämtliche seiner Mitglieder Externe sind oder dass
  2. mindestens die Hälfte seiner Mitglieder Externe sind. Mindestens 40 Prozent seiner Mitglieder müssen Frauen sein. Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Dem Hochschulrat kann ein Mitglied nicht länger als insgesamt zehn Jahre angehören. Ein Mitglied des Hochschulrates, das innerhalb seiner Mitgliedschaft das Amt der oder des Vorsitzenden innehat, kann dem Hochschulrat nicht länger als insgesamt 15 Jahre angehören. Zeiten der Mitgliedschaft, die aufgrund einer Nachbesetzung infolge eines Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines anderen Mitglieds des Hochschulrates nach Absatz 4 Satz 7 anfallen, finden im Rahmen der Sätze 5 und 6 keine Berücksichtigung.
(4)Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Senats, die nicht dem Rektorat angehören, zwei Vertreterinnen oder Vertreter des bisherigen Hochschulrats, die Externe sein müssen, und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste; zur Vorbereitung holt das Auswahlgremium Vorschläge aus der Mitte der Hochschule ein. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreterinnen oder Vertreter des Senats und die Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Besteht der Hochschulrat aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, entscheidet über das Vorschlagsrecht in Bezug auf die nach Anwendung des Satzes 3 verbleibende Listenposition das Los. Das Auswahlgremium beschließt sodann die Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste insgesamt bedarf der Bestätigung durch den Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder sowie sodann der Zustimmung durch das Ministerium; verweigert der Senat die Bestätigung, wird die Abstimmung auf Antrag des Rektorats wiederholt. Im Falle des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Funktion eines Mitglieds des Hochschulrates gelten für die Auswahl des ihm nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(4a)Der Senat oder der Hochschulrat können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des jeweiligen Gremiums eine Abberufung vorschlagen. Auf diesen Vorschlag hin kann das Ministerium ein Mitglied des Hochschulrates bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einer erheblichen Verletzung einer jenem obliegenden Pflicht, abberufen; mit der Abberufung ist seine Mitgliedschaft im Hochschulrat beendet.
(5)Der Hochschulrat ist mindestens viermal im Jahr einzuberufen und zusätzlich immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. Die Mitglieder des Rektorats nehmen an den Sitzungen des Hochschulrats beratend teil; sie unterliegen im Rahmen einer angemessenen Berichterstattung keiner Verschwiegenheitspflicht. Verletzt ein Hochschulratsmitglied seine Pflichten, findet § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 80 des Landesbeamtengesetzes sinngemäß Anwendung.
(5a)Der Hochschulrat gibt die Tagesordnung seiner Sitzungen und seine Beschlüsse in geeigneter Weise hochschulöffentlich bekannt; §§ 8 und 9 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. Er gibt den Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, des Allgemeinen Studierendenausschusses, des Personalrats, des Personalrats gemäß § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes, der Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sowie der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung mindestens einmal im Jahr Gelegenheit zur Information und Beratung. Er legt dem Ministerium auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal jährlich Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab. Der jährliche Rechenschaftsbericht soll in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht werden.
(6)Der Hochschulrat wählt die ihm vorsitzende Person aus dem Personenkreis der Externen im Sinne des Absatzes 3 sowie ihre oder seine Stellvertretung. Ist die Funktion der oder des Vorsitzenden vakant oder soll in der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle nach § 33 Absatz 3 Satz 1 vertreten werden, wird die Vertretung für den Zeitraum dieser Vakanz oder für das jeweilige Dienstgeschäft der dienstvorgesetzten Stelle durch das lebensälteste oder durch das in der Geschäftsordnung des Hochschulrates bestimmte Mitglied aus dem Personenkreis der Externen wahrgenommen. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch das Nähere zur Wahl der vorsitzenden Person geregelt wird. Die Tätigkeit als Mitglied des Hochschulrates ist ehrenamtlich. Die Geschäftsordnung kann eine angemessene Aufwandsentschädigung der Mitglieder vorsehen. Die Gesamtsumme der Aufwandsentschädigungen ist zu veröffentlichen.
(7)Die Hochschulverwaltung unterstützt den Hochschulrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
(8)Externe im Sinne des Absatzes 3 sind solche Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind. Mitglieder des Hochschulrates, die im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 4 Satz 6 Externe waren, gelten für weitere Auswahlverfahren nach Absatz 4 als Externe, es sei denn, sie sind auch abgesehen von ihrer Mitgliedschaft im Hochschulrat Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren und ehemalige Studierende, die die Hochschule nach § 9 Absatz 4 Satz 3 zu ihren Angehörigen bestimmt hat, gelten als Externe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Senat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1, 2 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.
(1)Der Senat ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig:
  1. die Mitwirkung durch seine Mitglieder in der Hochschulwahlversammlung an der Wahl und Abwahl der Mitglieder des Rektorats;
  2. Stellungnahme zum jährlichen Bericht des Rektorats;
  3. Erlass und Änderung der Grundordnung, von Rahmenordnungen, auch Rahmenprüfungsordnungen, und Ordnungen der Hochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt;
  4. Billigung von Planungsgrundsätzen im Sinne von § 16 Absatz 1a Satz 1;
  5. Empfehlungen und Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans nach § 16 Absatz 1a und des Hochschulvertrags nach § 6 Absatz 2, zu den Evaluationsberichten nach § 7 Absatz 2 und 3, zum Wirtschaftsplan, zu den Grundsätzen der Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Betriebseinheiten und der Medizinischen Einrichtungen;
  6. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums, die die gesamte Hochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Grundordnung wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gremiums beschlossen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur im Sinne des § 38 Absatz 3 der Zustimmung des Senats bedarf.
(2)Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Dekaninnen oder Dekane, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung, die oder der Vorsitzende des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie nach Maßgabe der Grundordnung weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder. Die Stimmen der Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 stehen im gleichen Verhältnis zueinander, es sei denn, es liegt eine Regelung in der Grundordnung vor, mit der eine Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 bei den Beratungen und Entscheidungen des Senats im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse angemessen sichergestellt ist und das Ministerium dies schriftlich gegenüber der H

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.