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06.04.2005 Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE

06.04.2005 Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 06.04.2005 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.04.2005 Fassung Gültig ab 06.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 274 (Zweites), S. 306 (Drittes), S. 332 (Viertes) und S. 351 (Fünftes Befristungsgesetz). Zweites bis Fünftes Gesetz zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 5. April 2005 Redaktioneller Hinweis: Sämtliche Änderungen des Zweiten bis Vierten Befristungsgesetzes sind in die elektronische SGV. NRW. eingepflegt worden. Beim Fünften Befristungsgesetz sind die Artikel 1 bis 121 ebenfalls eingearbeitet. Der Inhalt der Artikel 122, 123 und 124 wird nachfolgend wiedergegeben: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 122 Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag im Zusammenhang mit der Evaluierung von Gesetzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung benennt dem Landtag jährlich alle Gesetze, die zum Zweck der Evaluierung eine Verfallklausel oder Berichtspflicht aufweisen und deren Befristung innerhalb des nächsten oder des übernächsten Jahres ausläuft. Sie erläutert dabei die beabsichtigten Evaluierungsmaßnahmen. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, die der Zustimmung eines Landtagsausschusses bedürfen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 123 Redaktionelle Anmerkung an jeder Verfallklausel von Gesetzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei der Veröffentlichung von Gesetzen mit Verfallklausel ist unter Anfügung einer Fußnote am Ende des Gesetzestextes folgende redaktionelle Anmerkung anzufügen: „Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.“ Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 124 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister zugleich für den Innenminister Der Justizminister Der Minister für Wirtschaft und Arbeit Die Ministerin für Gesundheit, Soziales Frauen und Familie Die Ministerin für Schule, Jugend und Kinder Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.