07.04.2009 Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz -ZTFoG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 07.04.2009 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.04.2009 Fassung Gültig ab 07.04.2009 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 187, in Kraft getreten am
- April
- Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz -ZTFoG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- April 2009 (Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom
- April 2009 ( GV. NRW. S. 187 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung des Sondervermögens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ ein Sondervermögen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweck des Sondervermögens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der Bund hat mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) und dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) (Artikel 6 und 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 104 b GG für Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder geschaffen. Das Sondervermögen des Landes hat die Aufgabe, die Finanzhilfen des Bundes für die Zukunftsinvestitionen der Kommunen und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den vom Land Nordrhein-Westfalen und den Kommunen gemeinsam aufzubringenden Finanzierungsanteil durch Vereinnahmung zu bündeln und zu verausgaben.
(2)Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Stellung im Rechtsverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das Sondervermögen ist teilrechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.
(2)Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(3)Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kreditermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Namen und für Rechnung des Sondervermögens zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 712 000 000 Euro aufzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verwaltung der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das Finanzministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Tilgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens zum Stichtag 31. Dezember 2011 sind ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 31. Dezember 2021 zu tilgen. Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2012 erfolgen hierzu jährlich Zuweisungen an das Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplans. An den Zins- und Tilgungszahlungen des Sondervermögens beteiligen sich die Kommunen durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verwendung der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder und der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Länder sowie der konkretisierenden Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen verwendet werden.
(2)Die Zuweisungen aus dem Landeshaushalt zur Abfinanzierung des Sondervermögens bleiben hiervon unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Jahresrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2)In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3)Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Auflösung des Sondervermögens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Zum Textanfang