08.11.2024 Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 08.11.2024 (aktuelle Seite) vom 01.09.2020 vom 01.01.2019 vom 01.09.2013 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.07.2013 Fassung Gültig ab 08.11.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- September 2013 ( GV. NRW. S. 482 ); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 818 , ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am
- Januar 2019; Gesetz vom
- September 2020 ( GV. NRW. S. 818 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
- September 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom
- Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 700 ), in Kraft getreten am
- November
- Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen Vom
- Juli 2013 (Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Finanzen und zur Änderung weiterer Gesetze vom
- Juli 2013 ( GV. NRW. S. 482 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung des Landesamtes für Finanzen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert und § 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am
- Januar
- Das Landesamt für Finanzen wird als eine dem für Finanzen zuständigen Ministerium (Ministerium) nachgeordnete Landesoberbehörde mit Sitz in Düsseldorf errichtet. Das Landesamt für Finanzen kann Außenstellen einrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2: Absatz 2 und 4 geändert, Absatz 5 eingefügt und Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 818 , ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am
- Januar 2019; Absatz 1 (alt) aufgehoben, Absatz 2 zuletzt geändert, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 1, Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Gesetz vom
- September 2020 ( GV. NRW. S. 818 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
- September 2020; Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 700 ), in Kraft getreten am
- November 2024.
(1)Das Landesamt für Finanzen nimmt ab dem
- Juli 2019 die ihm durch die UVG-Durchführungsverordnung vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 707 ) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom
- August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen wahr. Das Landesamt für Finanzen verfolgt und ahndet Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes.
(2)Die Landeshauptkasse nimmt die ihr nach § 79 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 ( GV. NRW. S. 158 ) in der jeweils geltenden Fassung vom Ministerium zugewiesenen Aufgaben wahr. § 79 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3)Das Ministerium kann dem Landesamt für Finanzen durch Rechtsverordnung innerhalb seines Geschäftsbereichs anfallende weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Haushaltswirtschaft, des Kassen- und des Rechnungswesens zuweisen.
(4)Das Landesamt für Finanzen hat die Aufgabe, die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei der Personalgewinnung sowie bei der landesweiten Vermittlung von Beschäftigten zu unterstützen. Dazu betreibt es das Karriereportal des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Landesamt für Finanzen unterstützt die obersten Landesbehörden und die diesen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen bei Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, indem es diese berät und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten für die betroffenen Beamtinnen und Beamten prüft. Die Weiterbeschäftigung dieser von Dienstunfähigkeit bedrohten Beamtinnen und Beamten ist dabei vorrangig anzustreben. Das Landesamt für Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden einen flexiblen Einsatz des Personals durch Projekte fördern.
(5)Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die in Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erlassen.
(6)Das Landesamt für Finanzen nimmt die ihm gemäß Umlagegesetz vom
- Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 700 ) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben wahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verarbeitung personenbezogener Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3: Absatz 1 (alt) aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1 und geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 818 , ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am
- Januar 2019; Absatz 2 geändert durch Gesetz vom
- September 2020 ( GV. NRW. S. 818 ), in Kraft getreten mit Wirkung vom
- September 2020; Absatz 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Oktober 2024 ( GV. NRW. S. 700 ), in Kraft getreten am
- November 2024.
(1)Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines Datenabrufs im Wege des automatisierten Verfahrens zulässig. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Sinne des § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), Näheres regeln.
(2)Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verfahren der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
(3)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung seiner in § 2 Absatz 6 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Leitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Landesamt für Finanzen wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Aufbau Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Landesamt für Finanzen regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert und § 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 818, ber. 2019 S. 18 und S. 214), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Es übt die Dienst- und Fachaufsicht aus. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Minister für Inneres und Kommunales Zum Textanfang