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09.12.2025 Ausführungsgesetz Asylgesetz AG AsylG | RECHT.NRW.DE

09.12.2025 Ausführungsgesetz Asylgesetz AG AsylG | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 09.12.2025 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2025 S. 1064 Ausfertigungsdatum 18.11.2025 Fassung Gültig ab 09.12.2025 Vollzitat Ausführungsgesetz Asylgesetz vom

  1. November 2025 (GV. NRW. S. 1064). Änderungshistorie Vollzitat Änderungshistorie Veröffentlichung: GV. NRW. 2025 S. 1064 In Kraft getreten am
  2. Dezember
  3. Vollzitat Ausführungsgesetz Asylgesetz vom
  4. November 2025 (GV. NRW. S. 1064). Gesetz zur Ausführung des § 47 Absatz 1b des Asylgesetzes (Ausführungsgesetz Asylgesetz - AG AsylG) Vom
  5. November 2025 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Ausländer im Sinne von § 47 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Davon ausgenommen sind Personensorge- und Erziehungsberechtigte mit minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren Antrag nach sechs Monaten noch nicht beschieden wurde.
(2)Absatz 1 Satz 1 gilt in der Regel nicht für
  1. ältere Menschen ab Vollendung des
  2. Lebensjahres,
  3. Menschen mit Behinderungen,
  4. Schwangere oder
  5. Personen mit schweren physischen Erkrankungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Kommunen. Sie berichtet dem Landtag bis zum
  6. Dezember 2029 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz und die Ergebnisse der Überprüfung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am
  7. Dezember 2030 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister der Justiz Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.