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10.06.2023 Gesetz über die Abspaltung von Glücksspielbeteiligungen von der NRW.BANK Anstalt des öffentlichen Rechts und über die Einwilligung zur Vers

10.06.2023 Gesetz über die Abspaltung von Glücksspielbeteiligungen von der NRW.BANK Anstalt des öffentlichen Rechts und über die Einwilligung zur Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 10.06.2023 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.05.2023 Fassung Gültig ab 10.06.2023 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Juni 2023 ( GV. NRW. S. 313 ). Gesetz über die Abspaltung von Glücksspielbeteiligungen von der NRW.BANK Anstalt des öffentlichen Rechts und über die Einwilligung zur Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH (Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz – GlüBetAbG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz über die Abspaltung von Glücksspielbeteiligungen von der NRW.BANK Anstalt des öffentlichen Rechts und über die Einwilligung zur Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH (Glücksspielbeteiligungsabspaltungsgesetz – GlüBetAbG) Vom
  2. Mai 2023 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Abspaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die NRW.BANK kann als übertragender Rechtsträger an einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt sein.
(2)Die NRW.BANK darf das Spaltungsvermögen gemäß § 2 ausschließlich auf solche Rechtsträger übertragen, an denen das Land Nordrhein-Westfalen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich beteiligt ist.
(3)Eine solche Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Satzungsvermögen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gegenstand der Abspaltung sind die von der NRW.BANK gehaltenen Beteiligungen an der Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG und an der Nordwestlotto in Nordrhein-Westfalen GmbH sowie alle sonstigen, dem Geschäft dieser Gesellschaften und ihrer Beteiligungen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der NRW.BANK, insbesondere solche Gegenstände, die steuerlich Sonderbetriebsvermögen I und II der NRW.BANK zur Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG darstellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Anwendbarkeit des Umwandlungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Auf die Abspaltung ist das Umwandlungsgesetz nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
(2)Auf die NRW.BANK finden hierfür die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die für Aktiengesellschaften als übertragende Rechtsträger gelten, entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt.
(3)Eine Zwischenbilanz gemäß § 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 3 des Umwandlungsgesetzes ist nicht erforderlich.
(4)Das Registergericht darf die Abspaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Eintragung der Abspaltung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Als Schlussbilanz darf an Stelle der Bilanz der NRW.BANK als übertragendem Rechtsträger auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens in Form einer Teilbilanz verwendet werden, für welche die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten. Im Übrigen bleibt § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Zustimmungserfordernisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die zur Wirksamkeit des Spaltungs- und Übernahmevertrags erforderliche Zustimmung der Anteilsinhaber der NRW.BANK erfolgt durch Beschluss der Gewährträgerversammlung.
(2)Die NRW.BANK bedarf zum Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags einer Genehmigung des für das Innere zuständigen Ministeriums als der staatlichen Aufsicht über die NRW.BANK gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die NRW.BANK vom 16. März 2004 ( GV. NRW. S. 126 ) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Zustimmungserfordernisse bleiben unberührt.
(3)Gemäß § 65 Absatz 7 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. April 1999 (GV. NRW S. 158) in der jeweils geltenden Fassung wird in die Abspaltung der in § 2 genannten Beteiligungen und in die Verschmelzung der Finanzierungsgesellschaft des Landes NRW zur Kapitalerhöhung bei der WestLB AG mbH mit der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH eingewilligt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des
  2. Dezember 2028 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Zum Textanfang

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