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10.08.2024 Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhe

10.08.2024 Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 10.08.2024 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 05.07.2024 Fassung Gültig ab 10.08.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. August 2024 ( GV. NRW. S. 490 ). Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Juli 2024 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Festsetzung des Hebesatzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Abweichend von § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes vom
  1. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom
  2. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes jeweils einheitlich sein
  3. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  4. für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) und
  5. für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrund- stücke). Der einheitliche Hebesatz für die unter Satz 1 Nummer 2 fallenden Grundstücke darf nicht niedriger sein als der einheitliche Hebesatz für die unter Satz 1 Nummer 3 fallenden Grundstücke. Die Gemeinde kann für die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Grundstücke einen zusammengefassten Hebesatz in identischer Höhe festlegen. Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.
(2)Abweichend vom Grundsteuergesetz vom
  1. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom
  2. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird der § 25 Absatz 5 Satz 9 des Grundsteuergesetzes für Nordrhein-Westfalen wie folgt geändert: Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder dem Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als die Hebesätze für die in einer Gemeinde liegenden Nichtwohn- und Wohngrundstücke sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren In Ergänzung zu § 220 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, ist der niedrigere gemeine Wert anzusetzen, wenn die steuerpflichtige Person oder Personenvereinigung nachweist, dass der nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ermittelte Grundsteuerwert erheblich von dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit im Feststellungszeitpunkt abweicht. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 Prozent übersteigt. § 198 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bewertungsgesetzes gilt entsprechend. § 227 des Bewertungsgesetzes bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Erstmalige Anwendung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz ist für die in Nordrhein-Westfalen belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den
  5. Januar 2025 anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister der Finanzen Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Der Minister der Justiz Für die Ministerin für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.