11.09.2021 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur (NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 202 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 11.09.2021 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.09.2021 Fassung Gültig ab 11.09.2021 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- September 2021 ( GV. NRW. S. 1050 ). Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur (NRW-Wiederaufbauhilfegesetz 2021) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- September 2021 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen 2021“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) aus dem Sondervermögen des Bundes bereitgestellten Mittel zu vereinnahmen und für die nach diesem Gesetz festgelegten Zwecke zu verausgaben.
(2)Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021– AufbhG 2021), in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021) in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Beteiligung des Bundes an den Soforthilfen der Länder zur Bewältigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom
- November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union und Verordnung (EU) Nr. 661/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung, und nach den vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Vorschriften zur Beseitigung der von der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe 2021 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur, in der jeweils geltenden Fassung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Stellung im Rechtsverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Finanzierung des Sondervermögens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes „Aufbauhilfe 2021“ und aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Keine Kreditaufnahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Jahresrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2)In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3)Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Sondervermögen kann durch Gesetz aufgelöst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Zugleich in eigener Ressortzuständigkeit Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Justiz Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Der Minister für Verkehr Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zum Textanfang