- SGV.NRW. - Seite 1 301 Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregister-Automations- Konzentrations-VO) vom 08.05.2001 Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregister-Automations-Konzentrations-VO) Vom
- Mai 2001 ( Fn 1) Auf Grund des § 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Februar 2000 (BGBl. I S. 154), sowie des § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1757), in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vom
- Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1769), wird verordnet: §1 Konzentration Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen. §2 Maschinelle Registerführung Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. §3 Datenverarbeitung im Auftrag Die Datenverarbeitung im Auftrag des Amtsgerichts Essen wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). §4 Ersatzregister
(1)Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Partnerschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.
(2)Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Partnerschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf elektronisch Einsicht in das Registerblatt gestattet werden. §5 Übermittlung von Daten des maschinell geführten Partnerschaftsregisters an andere Amtsgerichte Die Daten des in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Partnerschaftsregisters können auch an andere Amtsgerichte übermittelt werden, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. §6 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken Die nach § 5 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten. §7 Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters vom 20. Juni 1995 (GV. NRW. S. 576) wird aufgehoben. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §8 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft ( Fn2). Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister Fn 1 GV. NRW. 2001 S. 225. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 11. Juni 2001. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -