Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das Land Nordrhein-Westfalen (Corona-Sonderzahlungsgesetz - Corona-SZG NRW) Vom 25. März 2022 ( Fn
§ 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 mit Anspruch auf Dienstbezüge nach § 1 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber . S. 642) in der jeweils geltenden Fassung 1 300 Euro, 2.
§ 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Absatz 5 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes 650 Euro und 3.
§ 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe 650 Euro. § 4 Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit und begrenzte Dienstfähigkeit
(1)In Fällen der Teilzeitbeschäftigung vermindert sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung entsprechend § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am
- November
- Bestand an diesem Tag kein Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfe, so sind stattdessen die Verhältnisse desjenigen Tages maßgebend, an dem die oder der Berechtigte im Zeitraum vom
- Januar 2021 bis zum
- November 2021 zuletzt einen solchen Anspruch hatte.
(2)Bei begrenzter Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich die Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 9 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)In den Fällen des Absatz 1 und 2 ist § 3 Absatz 6 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4)Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags nach § 70 des Landesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt. § 5 Konkurrenzregelungen
(1)Die Corona-Sonderzahlung wird den Berechtigten nur einmal gewährt. Dies gilt auch bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer besoldeter Hauptämter im Sinne des § 5 des Landesbesoldungsgesetzes. § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Bezüge oder sonstiger Leistungen unberücksichtigt. § 6 Auszahlung Die Corona-Sonderzahlung ist den Berechtigten spätestens bis zum
- März 2022 auszuzahlen. Erfolgt die Auszahlung nicht bis zu dem genannten Datum, sind die Beträge an die Berechtigten in der jeweils zustehenden Höhe netto zu leisten. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des
- Dezember 2022 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Justiz sowie Für die Ministerin für Verkehr und Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Zugleich für den Minister der Finanzen Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Fn 1 In Kraft getreten am
- April 2022 (GV. NRW. S. 376). Obsolet .