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14.10.2015 Zweites Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (2. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - 2. EuroEG-NRW) | R

14.10.2015 Zweites Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (

  1. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen -
  2. EuroEG-NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 14.10.2015 (aktuelle Seite) vom 16.12.2009 vom 30.04.2005 vom 11.12.2002 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.11.2002 Fassung Gültig ab 14.10.2015 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW S. 570; geändert durch Artikel 8 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 351 ), in Kraft getreten am
  3. April 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 765 ), in Kraft getreten am
  5. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Oktober 2015 ( GV. NRW. S. 698 ), in Kraft getreten am
  7. Oktober
  8. Zweites Gesetz zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen (
  9. Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen -
  10. EuroEG-NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  11. November 2002 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ersetzung von Zinsvorschriften durch den Basiszinssatz des BGB Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Wird in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes oder in darauf beruhenden Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet, tritt an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz im Sinne des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGBl. I 2001, S. 3138). Das gleiche gilt, wenn als Bezugsgröße der Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom
  12. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) verwendet wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Andere Bezugsgrößen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit der Lombardsatz der Deutschen Bundesbank oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten a) an die Stelle des Lombardsatzes der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SRF Zinssatz), b) an die Stelle der " Frankfurt Interbank Offered Rate"-Sätze die " EURO Interbank Offered Rate"-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Abweichende Regelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen lässt die Zuständigkeit für die Änderung von untergesetzlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften unberührt.
(2)Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine anderen Regelungen treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2015 ( GV. NRW. S. 698 ), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015. GV. NRW. ausgegeben am 10.12.2002 § 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2002, § 2 mit Wirkung vom 4. April 2002. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.