Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) Vom 3. Februar 2015 ( Fn 1 ) § 1 ( Fn 3 ) Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich Die Sieben-J
ahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden. § 2 ( Fn 2 ) Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen
(1)§ 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Wohngebäuden
- in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
- im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.
(3)Soweit vor Ablauf des
- Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit vor Ablauf des
- Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll. § 3 ( Fn 2 ) Berichtspflicht Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Auswirkungen dieses Gesetzes. § 4 ( Fn 4 ) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Fn 1 In Kraft getreten am
- Februar 2015 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Gesetz vom
- Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am
- Juli 2018; Gesetz vom
- Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am
- Juli 2021; Gesetz vom
- April 2022 (GV. NRW. S. 671), tritt am
- Juni 2022 in Kraft (siehe Norm ab 01.06.2022). Fn 2 § 2 und § 3 neu eingefügt durch Gesetz vom
- Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am
- Juli
- Fn 3 § 1 Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom
- Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am
- Juli
- Fn 4 § 2 (jetzt § 4) geändert durch Gesetz vom
- Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am
- Juli 2018; bisheriger § 2 wird § 4 und dabei neu gefasst durch Gesetz vom
- Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am
- Juli 2021.