← Deutschland

15.07.2021 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) | RECHT.NRW.DE

Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) Vom 3. Februar 2015 ( Fn 1 ) § 1 ( Fn 3 ) Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich Die Sieben-J

ahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden. § 2 ( Fn 2 ) Mindestabstand für privilegierte Windenergieanlagen

(1)§ 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand von 1 000 Metern zu Wohngebäuden
  1. in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern dort Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, oder
  2. im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Absatz 6 BauGB einhalten. Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude im Sinne des Satzes 1, das zulässigerweise errichtet wurde oder errichtet werden kann.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Absatz 1 beschriebenen Art vor dem 15. Juli 2021 eine Darstellung für Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist.
(3)Soweit vor Ablauf des
  1. Dezember 2020 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB eingegangen ist, findet Absatz 1 keine Anwendung. Gleiches gilt, soweit vor Ablauf des
  2. Juli 2021 die Anlage zwar noch nicht errichtet, aber entweder bereits genehmigt war oder nach Satz 1 ein vollständiger Antrag für die Anlage vorlag und statt ihrer eine Anlage am selben Standort mit gleicher, geringfügig höherer oder niedrigerer Höhe errichtet werden soll. § 3 ( Fn 2 ) Berichtspflicht Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren über die Auswirkungen dieses Gesetzes. § 4 ( Fn 4 ) Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Fn 1 In Kraft getreten am
  3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 211); geändert durch Gesetz vom
  4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am
  5. Juli 2018; Gesetz vom
  6. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am
  7. Juli 2021; Gesetz vom
  8. April 2022 (GV. NRW. S. 671), tritt am
  9. Juni 2022 in Kraft (siehe Norm ab 01.06.2022). Fn 2 § 2 und § 3 neu eingefügt durch Gesetz vom
  10. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am
  11. Juli
  12. Fn 3 § 1 Überschrift neu gefasst durch Gesetz vom
  13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am
  14. Juli
  15. Fn 4 § 2 (jetzt § 4) geändert durch Gesetz vom
  16. Juli 2018 (GV. NRW. S. 408), in Kraft getreten am
  17. Juli 2018; bisheriger § 2 wird § 4 und dabei neu gefasst durch Gesetz vom
  18. Juli 2021 (GV. NRW. S. 891), in Kraft getreten am
  19. Juli 2021.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.