← Deutschland

16.07.2016 Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE

16.07.2016 Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 5 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 16.07.2016 (aktuelle Seite) vom 29.10.2011 vom 01.01.2008 vom 01.01.2003 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.1986 Fassung Gültig ab 16.07.2016 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1986 S. 109, geändert durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 ( GV. NRW. S. 638 ); in Kraft getreten am

  1. Januar 2003; Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 ( GV. NRW. S. 750 ), in Kraft getreten am
  2. Januar 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom
  3. Oktober 2011 ( GV. NRW. S. 498 ), in Kraft getreten am
  4. Oktober 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 619 ), in Kraft getreten am
  6. Juli
  7. Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  8. März 1986 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Der Ministerpräsident kann ein Mitglied des Landtags zum Parlamentarischen Staatssekretär berufen.
(2)Der Parlamentarische Staatssekretär wird einem Mitglied der Landesregierung beigegeben und unterstützt dieses bei der Erfüllung besonderer Regierungsaufgaben.
(3)Der Parlamentarische Staatssekretär steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Parlamentarische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Mitglied der Landesregierung, dem er beigegeben wird, ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Parlamentarische Staatssekretär hat vor dem Ministerpräsidenten einen Eid entsprechend Artikel 53 der Landesverfassung zu leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der Parlamentarische Staatssekretär kann jederzeit entlassen werden oder seine Entlassung verlangen. § 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Entlassung wird mit Aushändigung oder Zustellung der Urkunde wirksam.
(2)Das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Landtag. Im übrigen endet es mit dem Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten, im Falle des Artikels 62 Abs. 3 der Landesverfassung mit dem Ende der Amtsführung des Ministerpräsidenten. Über die Beendigung erhält er eine Urkunde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 ( GV. NRW. S. 750 ), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.
(1)Der Parlamentarische Staatssekretär erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 7 des Landesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß sich das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts bemißt und die Dienstaufwandsentschädigung 205 Euro monatlich beträgt.
(2)Der Parlamentarische Staatssekretär erhält Reisekosten und Umzugskostenentschädigung in entsprechender Anwendung des § 8 des Landesministergesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 geändert durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 ( GV. NRW. S. 638 ); in Kraft getreten am
  1. Januar
  2. Der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 des Landesministergesetzes. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  3. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 619 ), in Kraft getreten am
  4. Juli
  5. Die für Landesminister geltenden Vorschriften des Artikels 64 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 der Landesverfassung sowie der §§ 3 bis 4 d und 15 bis 18 des Landesministergesetzes sind auf den Parlamentarischen Staatssekretär entsprechend anzuwenden; § 4 a Absatz 1 des Landesministergesetzes jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das zuständige Mitglied der Landesregierung tritt. Bei der Anwendung des Artikels 64 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung entscheidet der Ministerpräsident. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 aufgehoben durch Artikel II des Gesetzes v. 18.12.2002 ( GV. NRW. S. 638 ); in Kraft getreten am
  6. Januar
  7. (aufgehoben) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Satz 2 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2007 ( GV. NRW. S. 750 ), in Kraft getreten am
  8. Januar 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  9. Oktober 2011 ( GV. NRW. S. 498 ), in Kraft getreten am
  10. Oktober 2011; aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  11. Juli 2016 ( GV. NRW. S. 619 ), in Kraft getreten am
  12. Juli
  13. GV. NW. ausgegeben am
  14. März
  15. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.