(2)Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründet keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt. § 4 Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine anderen Regelungen treffen. § 5 (Fn 3 ) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht § 1 gilt mit Wirkung vom
- Januar 2002, § 2 mit Wirkung vom
- April
- Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2 ). Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum
- Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre, ob dieses Gesetz weiterhin notwendig ist. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Fn 1 GV. NRW S. 570; geändert durch Artikel 8 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am
- April 2005; Artikel 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am
- Dezember
- Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 10.12.2002 Fn 3 § 5 Satz 3 angefügt durch Artikel 8 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am
- April 2005; geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am
- Dezember 2009.