← Deutschland

18.07.2009 Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NRW - | RECHT.NRW.DE

Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - AG BAföG - NRW - Vom 30. Januar 1973 (Fn 1 ) § 1 (Fn 2 ) Ämter für Ausbildungsförderung

(1)Die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) nehmen die Kreise und die kreisfreien Städte wahr. Sie erfüllen diese Aufgaben im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung.
(2)Für Studierende, die bei Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen immatrikuliert sind, nehmen die Studentenwerke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung wahr. Das für Hochschulen zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Studentenwerke im Auftrage des Landes als Ämter für Ausbildungsförderung tätig werden.
(3)Bei der Bearbeitung der nach § 46 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gestellten Anträge nehmen die Ämter für Ausbildungsförderung von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien und dem Innenministerium gemeinsam bestimmte Datenverarbeitungszentralen in Anspruch. Die Kreise und kreisfreien Städte prüfen die von ihnen als Ämter für Ausbildungsförderung ermittelten Daten unter entsprechender Anwendung der für die Landesverwaltung geltenden Vorschriften über die Vorprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgt durch eine von den für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium zu bestimmende Kasse des Landes. § 2 (Fn 3 ) Bezirksregierung Köln
(1)Die Bezirksregierung Köln ist zuständiges Amt für Ausbildungsförderung für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in Großbritannien, Irland und der Türkei.
(2)Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der §§ 5 und 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439,1575), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127), in der jeweils geltenden Fassung.
(3)Über die Aufgaben der Absätze 1 und 2 hinaus nimmt die Bezirksregierung Köln folgende Aufgaben wahr: - Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung, - Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer Ergänzungsschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist, - Entscheidung über die Gleichwertigkeit, wenn eine Rechtsverordnung auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes die Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz davon abhängig macht, dass die Gleichwertigkeit des Besuchs einer Ausbildungsstätte oder Einrichtung mit dem Besuch von im Bundesausbildungsförderungsgesetz oder in der Rechtsverordnung bezeichneten Ausbildungsstätten oder Einrichtungen anerkannt wird, - Beauftragung der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Datenverarbeitungszentralen mit Wirkung für die Ämter für Ausbildungsförderung.
(4)Die Bezirksregierung Köln untersteht in den Belangen der Ausbildungsförderung der Fachaufsicht der für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien als obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium. § 3 (Fn 4 , 5 ) Anerkennung der Gleichwertigkeit einer nichtstaatlichen Hochschule Das für Hochschulen zuständige Ministerium entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, ob der Besuch einer nichtstaatlichen Hochschule dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. (Fn 6 , 7 , 8 ) § 4 (Fn 10 ) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 9 ). Die Landesregierung überprüft die Wirksamkeit dieses Gesetzes und berichtet darüber dem Landtag spätestens zum
  1. Juni 2014 und danach alle fünf Jahre. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Der Finanzminister Der Kultusminister Der Minister für Wissenschaft und Forschung Fn 1 GV. NW. 1973 S. 57; geändert durch Gesetz v.
  2. 1975 (GV. NW. S. 159), Art. II d. Gesetzes v.
  3. 1978 (GV. NW. S. 180), Gesetz v.
  4. 1984 (GV. NW. S.367),
  5. 1991 (GV. NW. S. 566), Art. II d. Gesetzes zur Änderung des Studentenwerksgesetzes v.
  6. 1993 (GV. NW. S. 992); Artikel 267 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am
  7. April 2005; Gesetz vom
  8. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am
  9. Juli
  10. Fn 2 § 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom
  11. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am
  12. Juli
  13. Fn 3 § 2 neu gefasst durch Gesetz vom
  14. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am
  15. Juli
  16. Fn 4 § 3 (alt) aufgehoben durch Gesetz vom
  17. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am
  18. Juli
  19. Fn 5 § 4 umbenannt in § 3 (neu) und geändert durch Gesetz vom
  20. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am
  21. Juli
  22. Fn 6 § 5 aufgehoben mit Wirkung vom
  23. Juli 1984 durch Gesetz v.
  24. 1984 (GV. NW. S. 367). Fn 7 § 6 aufgehoben durch Gesetz vom
  25. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am
  26. Juli
  27. Fn 8 § 7 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. Fn 9 GV. NW. ausgegeben am
  28. Februar
  29. Fn 10 § 8 neu gefasst durch Artikel 267 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am
  30. April 2005; § 8 umbenannt in § 4 (neu) und Satz 2 geändert durch Gesetz vom
  31. Juni 2009 (GV. NRW. S. 392), in Kraft getreten am
  32. Juli 2009.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.