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19.04.2004 Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) | RECHT.NRW.DE

Obsah (8)§ 9§ 16§ 25§ 28§ 63§ 12§ 1§ 6

Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) Vom 16. März 2004 (Fn 1 ) § 1 Modellklausel In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe werden zum Zwecke des B

§ 9

wird für die Modellregion ein staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz als untere staatliche Verwaltungsbehörde durch Auflösung der staatlichen Umweltämter und der staatlichen Ämter für Arbeitsschutz sowie Zusammenführung der Aufgaben dieser Ämter und der entsprechenden Aufgaben der Bezirksregierung Detmold (mit Ausnahme ihrer Aufsichtsfunktionen) gegründet. Die bisherige Dienst- und Fachaufsicht bleibt unberührt. 2. Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 808):

§ 16Abs.

1 bedürfen Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes nach § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Änderungen sind von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie werden nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige der Änderungen Einwendungen erhoben hat.

  1. Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766): a)

§ 25Abs.

2 Satz 2 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angaben von Gründen versagt wird. b)

§ 28Abs.

1 Satz 3 soll die Straßenbaubehörde für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m 2 und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Landesbauordnung und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. 4. Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284):

§ 63Abs.

3 und Abs. 4 können die Hochschulen des Landes natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts zum Zwecke der Existenzgründung aus der Hochschule heraus oder hochschulnahen Einrichtungen (Verwertungsgesellschaften) zum Zwecke des Forschungs- und Technologietransfers Vermögensgegenstände für ein pauschal zu bemessendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Das Nähere regelt das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. 5. a) Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NRW. S. 360):

§ 12Abs.

5 können auch Notare das Liegenschaftskataster nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren einsehen und Auszüge daraus erhalten. b) Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster -KatasterdatenübermittlungsVO - (LikaDÜV NW) vom 17. Oktober 1994 (GV. NRW. 1995 S. 51):

§ 1

Abs.1 und 2 sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Notare in Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, auch unter Nutzung von Netzwerktechnologien (z.B. Internet) auf das Liegenschaftskataster zuzugreifen, wenn durch das zum Einsatz kommende System die Identität des Benutzers verlässlich feststellbar und die unverfälschte Datenübertragung (Integrität) sicher gestellt sind. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten. Auf die Daten der Punktdatei und des Katasterzahlenwerks dürfen nur die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zugreifen. Absatz 5 gilt entsprechend. 6. Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV. NRW. S. 47, ber. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2003 (GV. NRW. S. 715):

§ 6Abs.

1 bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden Fällen nicht:

  1. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
  2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
  3. bei Entscheidungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
  4. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,
  5. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wenn jeweils die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den begehrten Verwaltungsakt nicht erlassen hat, ihren Sitz in dem in § 2 dieses Gesetzes bezeichneten Gebiet hat. Dies gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, sowie für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und für Verwaltungsakte, die vor dem
  6. April 2004 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind. § 4 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten; Evaluierung

(1)Dieses Gesetz tritt 14 Tage nach der Verkündung in Kraft.(Fn 2 )
(2)Dieses Gesetz tritt 3 Jahre nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.
(3)Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister zugleich für den Finanzminister Der Justizminister Der Minister für Wirtschaft und Arbeit Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung Fn 1 GV. NRW. S. 134, in Kraft getreten am 19.April 2004. Fn 2 GV. NRW. ausgegeben am 5. April 2004.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.