dem Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, und der Synagogen-Gemeinde Köln, Körperschaft des öffentlichen Rechts Vom 8. Juni 1993 (Fn 1 ) Artikel 1
gestimmt.
machen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Kultusminister Der Finanzminister Vertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der Synagogen-Gemeinde Köln - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Präambel Aufgrund der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus dem Geschehen der Jahre 1933 bis 1945 ergibt, ist es Anliegen des Landes, die Jüdischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
unterstützen, die ihnen nach der Tradition des Judentums obliegen. In Anbetracht dessen und geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Land und der jüdischen Glaubensgemeinschaft
fördern und
festigen, wird zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. h.c. Johannes Rau, und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, Herrn Simon Schlachet, Herrn Ossy Klinger, Herrn Johann Schwarz und Frau Marion Sachs-
ckermann, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, Herrn Kurt Neuwald, Herrn Hans Frankenthal und Herrn Wolfgang Polak, und der Synagogen-Gemeinde Köln, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, Herrn Miguel Freund, Herrn Herzs Krymalowski und Herrn Ilan Simon, nachfolgend Jüdische Gemeinschaft genannt, folgender Vertrag geschlossen: Artikel 1 (Fn 1 )
r Erhaltung und Pflege des jüdischen Kulturlebens in Nordrhein-Westfalen beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der Jüdischen Gemeinschaft in Nordrhein-Westfalen für deren religiöse und kulturelle Bedürfnisse und für ihre Verwaltung für das Haushaltsjahr 2001 mit 6 Millionen DM für das Haushaltsjahr 2002 mit 7,5 Millionen DM und ab dem Haushaltsjahr 2003 mit jährlich 10 Millionen DM.
r Zeit beträgt der Schlüssel 50% für den Landesverband Nordrhein, 25% für den Landesverband Westfalen und 25% für die Synagogen-Gemeinde Köln.
m
grunde.
gehörigkeit
einem dieser Verbände; direkte Ansprüche von Gemeinden sind ausgeschlossen. Artikel 4 Das Land fördert weiterhin neben den Leistungen nach Artikel 1 eine der jüdischen Tradition entsprechende Erhaltung und Pflege der geschlossenen jüdischen Friedhöfe in Nordrhein-Westfalen. Artikel 5 Das Land wird sich gegenüber den Gemeinden dafür einsetzen, daß den Jüdischen Kultusgemeinden der Bestand an Friedhöfen und das Anlegen von Friedhöfen im Gemeindegebiet ermöglicht wird. Das Land wird die Anlage von Friedhöfen nach den Möglichkeiten des Landeshaushalts fördern. Artikel 6 Das Land fördert ungeachtet der übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages nach den Möglichkeiten des Landeshaushalts die Errichtung und den Erhalt von Räumlichkeiten und Anlagen, die den Kultus-, Seelsorge- und Sozialaufgaben Jüdischer Gemeinden dienen, soweit die Gemeinden nicht genügend Eigenmittel
r Verfügung haben. Artikel 7 Das Land gewährleistet den Fortbestand der im Gesetz über die Sonn- und Feiertage
m Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Regelung über den Schutz jüdischer Feiertage und die Ansprüche der bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmer der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen auf Freistellung. Artikel 8 Die Jüdische Gemeinschaft ist berechtigt, an der Erwachsenenbildung mit eigenen Einrichtungen teilzunehmen. Diese werden in die finanzielle Förderung der Erwachsenenbildung durch das Land einbezogen. Artikel 9 Das Land wird sich bemühen, die jetzigen gesetzlichen Regelungen über angemessene Sendezeiten für jüdische religiöse Sendungen und über eine angemessene Repräsentanz von Mitgliedern in Rundfunkgremien, die aus den Jüdischen Kultusgemeinden entsandt worden sind, beizubehalten. Artikel 10 Die Landesregierung und die Jüdische Gemeinschaft werden regelmäßige Begegnungen
r Pflege ihrer Beziehungen anstreben. Artikel 11
kunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beilegen.
gegangen ist, daß die Vereinbarung durch Landesgesetz bestätigt worden ist.
Urkundenzwecken ist der Vertrag in vierfacher Unterschrift unterzeichnet worden. Protokollvermerk Über die Anwendung des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, dem Landesverband der Jüdischen Kultusgemeinden von Westfalen und der Synagogen-Gemeinde Köln treffen die Vertragschließenden folgende Feststellungen:
Es besteht Einvernehmen darüber, daß der gegenwärtige Umfang staatlicher Förderung für die geschlossenen jüdischen Friedhöfe erhalten bleibt (ohne Berücksichtigung besonderer Denkmalförderungsprogramme).
Es besteht Einvernehmen darüber, daß das Land weiterhin die Sicherheitsmaßnahmen an jüdischen Einrichtungen im notwendigen Umfang mitfinanziert.
Voraussetzung für die Förderung ist, daß die
fördernden Einrichtungen die für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bewilligungsbedingungen für die staatliche Förderung der Erwachsenenbildung erfüllen.
Das Land verpflichtet sich, bei einer Änderung der gegenwärtigen gesetzlichen und staatsvertraglichen Regelungen über Sendezeiten für religiöse Sendungen und über die Repräsentanz von Religionsgemeinschaften in Rundfunkgremien den Gleichbehandlungsgrundsatz
beachten. Maßstab für die Gleichbehandlung ist die gegenwärtige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Fn 1 GV. NW. 1993 S. 314, geändert durch Gesetz v.
letzt geändert durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S.457); in Kraft getreten am 20. Juli 2001.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.