21.12.2024 Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 21.12.2024 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.12.2024 Fassung Gültig ab 21.12.2024 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1196 ). Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung Vom
- Dezember 2024 (Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2024 ( GV. NRW. S. 1196 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Jährliche Pauschale Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land gewährt den Kreisen für ihre Unterstützung bei der Flüchtlingsbetreuung eine jährliche Pauschale in Höhe von jeweils 500 000 Euro. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweckbindung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Landesmittel sind zweckgebunden für die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie bei integrationsfördernden Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf überörtliche Angebote, und bezüglich der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Kreises zu verwenden. § 29 Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 3 Haushaltsgesetz 2024 vom
- Dezember 2023 (GV. NRW S. 1414), geändert durch das Gesetz vom
- November 2024 (GV. NRW S. 903), sind entsprechend anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten; Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2029 über die Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Minister der Finanzen Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung Zum Textanfang