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22.09.2021 Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 | RECHT.NRW.DE

Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen

Artikel 3des Gesetzes vom 25. März 2021 ( GV. NRW. S. 331 ) geändert worden ist, entsprechend.

(4)§ 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5)Für Zeiträume einer Teilzeitbeschäftigung findet § 8 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes in § 43 Absatz 5 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes bestimmt ist.
(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, denen in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ein Familienzuschlag gewährt wurde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Nachzahlungen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2020 für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)§ 2 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen im Sinne des § 1 Nummer 3, denen innerhalb des in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraums ein Unterschiedsbetrag für dritte und weitere Kinder nach § 58 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642),

Artikel 3des Gesetzes vom 24.

März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 ( GV. NRW. S. 234 ),

Artikel 1

des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom

  1. März 2016 ( GV. NRW. S. 182 ) geändert worden ist, oder nach § 50 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am
  2. August 2006 geltenden Fassung vom
  3. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033),

Artikel 8des Gesetzes vom 21. Juni 2005(BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, zustand.

(2)Die monatlichen Nettonachzahlungen nach § 2 Absatz 1 und 2 gelten nicht als Familienzuschlag. Sie werden jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dabei dem Anspruch aus einem Dienstverhältnis oder einem Rechtsverhältnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Ist einer anspruchsberechtigten Person aus einem nach Satz 3 oder 4 vorrangigen Rechtsverhältnis ein geringerer Betrag zu zahlen als ihr aus einem nachrangigen Rechtsverhältnis zustehen würde, ist ihr die monatliche Nettonachzahlung aus dem nachrangigen Rechtsverhältnis zu zahlen. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung finden keine Anwendung.
(3)§ 43 Absatz 5 bis 7 und § 44 des Landesbesoldungsgesetzes und § 58 Absatz 1 Satz 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW S. 310, ber. S. 642),

Artikel 3des Gesetzes vom 24.

März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister der Finanzen Zugleich für den Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Der Minister des Innern Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Der Minister der Justiz Der Minister für Verkehr Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.