September 2002 ( GV. NRW. S. 485 ), des § 9a Abs. 4 Sätze 3 und 4 HGB und des § 156 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2202), zuletzt geändert durch das Euro-Bilanzgesetz (EuroBilG) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414, 3415),
September 2002 ( GV. NRW. S. 485 ), sowie auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 HGB
G und § 125 Abs. 2 FGG vom 24. August 1999 ( GV. NRW. S. 520 ) wird verordnet: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Partnerschaftsregister-Abrufverfahrens-VO Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Abrufverfahren für das Partnerschaftsregister Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Durchführung und Abwicklung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Partnerschaftsregister nach § 9a Abs. 4 des HGB
GG einschließlich der Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Teilnahme am Abrufverfahren wird dem Amtsgericht Hagen zugewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Datenverarbeitung im Auftrag Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Datenverarbeitung im Auftrag des Amtsgerichts Hagen wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 160b Abs. 1 Satz 2
5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel II Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel II gegenstandslos Änderungsvorschriften. Änderung der Register-Automations-VO Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel III Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufhebung von Vorschriften Die Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Gerichte (Register-Datenübermittlungs-VO) vom 30. März 2001 ( GV. NRW. S. 188 ) wird aufgehoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel IV Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NRW. ausgegeben am 22. Januar 2003. In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.