Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen ( EEWärmeG -DG NRW) Vom 17. Dezember 2009 ( Fn 1 ) § 1 Ziel des Gesetzes Die Überp
§ 3Absatz 1 EEWärme
G und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG soll vorrangig durch Sachkundige nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG vorgenommen werden. Das Gesetz ersetzt insoweit gemäß Art. 84 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Bestimmungen in 1. § 11 Absatz 1 EEWärmeG für die Überprüfung der Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG und
§ 3Absatz 1 EEWärme
G durch die zuständige Behörde und 2. § 10 Absatz 3 Nummer 1 EEWärmeG für die Vorlage dieser Nachweise bei der zuständigen Behörde. § 2 Überprüfung durch Sachkundige
(1)Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG haben die Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG durch einen Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.
(2)Die Überprüfung der Nachweise durch Sachkundige ersetzt die Überprüfung durch die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG . Sie muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgenommen werden.
(3)Die Verpflichteten haben die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4)Sofern ein Sachkundiger im Zusammenhang mit
§ 3Absatz 1 EEWärme
G eine Anlage errichtet oder eine andere investive Maßnahme durchgeführt hat, ist die Überprüfung und Bestätigung nach Absatz 1 von einem anderen Sachkundigen vorzunehmen. § 3 Aufgaben der zuständigen Behörde Bei dem Vollzug des EEWärmeG nimmt die zuständige Behörde folgende Aufgaben wahr:
- Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG , soweit diese Aufgaben nicht gemäß § 2 durch Sachkundige wahrgenommen werden,
- Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 EEWärmeG ,
- Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Nummer 2 EEWärmeG ,
- Entgegennahme der Anzeige gemäß § 10 Absatz 4 EEWärmeG in Verbindung mit § 9 Nummer 1 EEWärmeG und
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 EEWärmeG . § 4 Vollzug durch Sachkundige Sachkundige, die im Rahmen dieses Gesetzes bei dem Vollzug des EEWärmeG tätig werden, sind beauftragte Personen im Sinne des § 11 Absatz 2 EEWärmeG . § 5 Zuständige Behörden Zuständige Behörden sind
- die kreisfreien Städte,
- die Großen und die Mittleren kreisangehörigen Städte (im Sinne des § 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und
- die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden. § 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum
- Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fn 1 GV. NRW. S. 875, in Kraft getreten am
- Dezember
- Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am
- Juli 2021.