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24.12.2009 Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen (EEWärmeG-DG NRW) | R

Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen ( EEWärmeG -DG NRW) Vom 17. Dezember 2009 ( Fn 1 ) § 1 Ziel des Gesetzes Die Überp

§ 3Absatz 1 EEWärme

G und der Nachweise nach § 10 EEWärmeG soll vorrangig durch Sachkundige nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG vorgenommen werden. Das Gesetz ersetzt insoweit gemäß Art. 84 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Bestimmungen in 1. § 11 Absatz 1 EEWärmeG für die Überprüfung der Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG und

§ 3Absatz 1 EEWärme

G durch die zuständige Behörde und 2. § 10 Absatz 3 Nummer 1 EEWärmeG für die Vorlage dieser Nachweise bei der zuständigen Behörde. § 2 Überprüfung durch Sachkundige

(1)Die Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG haben die Nachweise nach § 10 Absatz 3 EEWärmeG durch einen Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 EEWärmeG auf ihre Richtigkeit überprüfen und die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 EEWärmeG formlos bestätigen zu lassen.
(2)Die Überprüfung der Nachweise durch Sachkundige ersetzt die Überprüfung durch die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG . Sie muss spätestens 3 Monate nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage vorgenommen werden.
(3)Die Verpflichteten haben die überprüften Nachweise und Bestätigungsvermerke auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4)Sofern ein Sachkundiger im Zusammenhang mit

§ 3Absatz 1 EEWärme

G eine Anlage errichtet oder eine andere investive Maßnahme durchgeführt hat, ist die Überprüfung und Bestätigung nach Absatz 1 von einem anderen Sachkundigen vorzunehmen. § 3 Aufgaben der zuständigen Behörde Bei dem Vollzug des EEWärmeG nimmt die zuständige Behörde folgende Aufgaben wahr:

  1. Überwachung der Erfüllung der Pflichten aus dem EEWärmeG , soweit diese Aufgaben nicht gemäß § 2 durch Sachkundige wahrgenommen werden,
  2. Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 EEWärmeG in Verbindung mit § 10 Absatz 2 EEWärmeG ,
  3. Erteilung von Ausnahmen nach § 9 Nummer 2 EEWärmeG ,
  4. Entgegennahme der Anzeige gemäß § 10 Absatz 4 EEWärmeG in Verbindung mit § 9 Nummer 1 EEWärmeG und
  5. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 EEWärmeG . § 4 Vollzug durch Sachkundige Sachkundige, die im Rahmen dieses Gesetzes bei dem Vollzug des EEWärmeG tätig werden, sind beauftragte Personen im Sinne des § 11 Absatz 2 EEWärmeG . § 5 Zuständige Behörden Zuständige Behörden sind
  6. die kreisfreien Städte,
  7. die Großen und die Mittleren kreisangehörigen Städte (im Sinne des § 4 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) und
  8. die Kreise für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden. § 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum
  1. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fn 1 GV. NRW. S. 875, in Kraft getreten am
  2. Dezember
  3. Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am
  5. Juli 2021.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.