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27.02.2014 Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster | RECHT.NRW.DE

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(PDF) Nicht barrierefrei Anlage 2 (

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§ 2(PDF) Nicht barrierefrei Änderungshistorie In Kraft getreten am 27.

Februar 2014 ( GV. NRW. S. 105 ). Gesetz zur Bestätigung von Vereinbarungen mit dem Erzbistum Köln und mit dem Bistum Münster Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom

  1. Februar 2014 (Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung im Bereich der Schul- und Studienfonds vom
  2. Februar 2014 ( GV. NRW. S. 105 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Erzbistum Köln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bestätigung einer Vereinbarung mit dem Bistum Münster Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster’schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen’schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Der Minister für Inneres und Kommunales Der Justizminister Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zugleich für den Minister für Arbeit, Integration und Soziales Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zugleich für die Ministerin für Schule und Weiterbildung und den Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Bekanntmachung des Inkrafttretens der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln sowie der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Münster¿schen Studienfonds und des Beckum-Ahlen¿schen Klosterfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster jeweils vom
  3. November 2013 bzw. vom
  4. Dezember 2013 Vom
  5. April 2014 ( GV. NRW. S. 265 ) Nachdem der abschließende Notenwechsel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl bis zum
  6. März 2014 erfolgt ist, sind die Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln bzw. gemäß § 9 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bistum Münster am
  7. März 2014 in Kraft getreten. Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.