Gesetz zur Befreiung von kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards für das Land Nordrhein-Westfalen (Standardbefreiungsgesetz NRW - StaBefrG NRW) Vom 17. Oktober 2006 (Fn 1 ) § 1 Experimentierkl
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(1)Zur Erprobung neuer Formen der Aufgabenerledigung können sich Gemeinden und Gemeindeverbände durch Anzeige gegenüber dem für das Fachgesetz zuständigen Ministerium im Einzelfall von kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards befreien, wenn der Zweck auch auf andere Art und Weise als durch die Erfüllung der Standards sichergestellt ist und Bundesrecht, Recht der Europäischen Gemeinschaften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.
(2)Kommunalbelastende landesrechtliche Standards im Sinne von Absatz 1 sind Vorgaben in Landesgesetzen und Rechtsverordnungen auf Grund von Landesgesetzen, die die Art und Weise der Aufgabenerfüllung bestimmen, nämlich:
- Vorgaben für die Erstellung und Fortschreibung von Bilanzen, Plänen und Konzepten,
- organisationsrechtliche Vorgaben sowie
- Anforderungen an die berufliche Qualifikation oder das Erfordernis einer besonderen Ausbildung; eine Befreiung ist in diesen Fällen zulässig, soweit eine entsprechend fachgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt ist. Eine Befreiung von laufbahnrechtlichen Vorgaben ist nicht möglich.
(3)Soweit in den in Absatz 2 genannten Gesetzen und Rechtsverordnungen bereits Experimentierklauseln enthalten sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. § 2 Verfahren
(1)Die Anzeige ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Vollzugs an das für das Fachgesetz zuständige Ministerium zu richten. Die kommunalbelastenden landesrechtlichen Standards, von denen befreit werden soll, und der Umfang der angestrebten Befreiung sind im Einzelnen anzugeben. Die angestrebte Art und Weise, mit der der Zweck der Vorgabe erfüllt wird, sowie die Vorgehensweise müssen beschrieben werden.
(2)Die angezeigte Befreiung gilt für die Dauer von höchstens fünf Jahren.
(3)Das für das Fachgesetz zuständige Ministerium prüft die generelle Übertragbarkeit des Ergebnisses des Versuchs auf die anderen Gemeinden und Gemeindeverbände.
(4)Die gesetzlichen Vorschriften über die Aufsicht bleiben unberührt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von angezeigten Standardbefreiungen. § 3 (Fn 3 ) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des
- Dezember 2011 (Fn 2 ) außer Kraft. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes angezeigten Befreiungen gelten nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 weiter. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie Der Finanzminister Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Minister für Bauen und Verkehr Der Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Fn1 GV. NRW. S. 458, in Kraft getreten am
- November 2006; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am
- November
- Fn2 Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Fn 3 § 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2010 (GV. NRW. S. 600), in Kraft getreten am
- November 2010.