28.04.2005 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 02.02.1968 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1968 S. 26, geändert durch Art. XXVII AnpG. NW. v.
- 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), Art. XXIX
- AnpG. NW. v.
- 1974 (GV. NW. S. 1504), Gesetz v.
- 1982 (GV. NW. S. 170), Art. 31
- FRG v.
- 1984 (GV. NW. S. 370),
- 1992 (GV. NW. S. 76); Artikel 247 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
- April
- Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Februar 1968 Auf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom
- Dezember 1967 (GV. NW. S. 252) wird nachstehend der Wortlaut des Bewährungshelfergesetzes vom
- Mai 1955 (GS. NW. S. 570) in der vom
- Januar 1968 an geltenden Fassung bekanntgemacht, wie er sich aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom
- April 1960 (GV. NW. S. 67) und Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bewährungshelfer vom
- Dezember 1967 (GV. NW. S. 252) ergibt. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Gesetz über die Bewährungshelfer (Bewährungshelfergesetz - BewhG) in der Fassung vom
- Februar 1968 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 zuletzt geändert durch Gesetz v.
- 1982 (GV. NW. S. 170); in Kraft getreten am
- Mai
- Die Bewährungsaufsicht über Erwachsene nach den §§ 56d, 57 und 57 a des Strafgesetzbuchs und über Jugendliche und Heranwachsende nach den §§ 24, 29, 88, 89, 105 und 110 des Jugendgerichtsgesetzes sowie die Aufgaben des Bewährungshelfers im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68 a des Strafgesetzbuchs) werden durch hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer ausgeübt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der hauptamtliche Bewährungshelfer soll eine abgeschlossene sozialpädagogische Ausbildung sowie die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) besitzen und sich in der Menschenführung bereits bewährt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Aufgaben des hauptamtlichen Bewährungshelfers werden in der Regel von Beamten wahrgenommen.
(2)Als Geschäftszimmer sollen dem hauptamtlichen Bewährungshelfer Räume außerhalb von Amtsgebäuden zur Verfügung gestellt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4 zuletzt geändert durch Art. XXIX des Gesetzes v. 3. 12. 1974 (GV. NW. S. 1504); in Kraft getreten am 1. Januar 1975.
(1)Der hauptamtliche Bewährungshelfer untersteht der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten.
(2)Der Bewährungshelfer führt die Bewährungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Gericht durch; das Gericht kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 24 c StGB, §§ 24, 25 JGG). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der ehrenamtliche Bewährungshelfer wird bei der Bestellung von dem Vorsitzenden des Gerichts durch Handschlag zur treuen und gewissenhaften Durchführung der Bewährungsaufsicht verpflichtet.
(2)Die dem ehrenamtlichen Bewährungshelfer bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehenden angemessenen Auslagen werden auf Verlangen erstattet. Der Anspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Auslagen bei dem Gericht geltend gemacht wird, das den Bewährungshelfer bestellt hat. Beschwerden über die Höhe der Erstattung werden im Aufsichtsweg entschieden.
(3)Der Justizminister trifft durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit der Auslagen und die Form des Nachweises. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 gestrichen mit Wirkung vom
- März 1992 durch Gesetz v.
- 1992 (GV. NW. S. 76). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 gestrichen mit Wirkung vom
- März 1992 durch Gesetz v.
- 1992 (GV. NW. S. 76). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Einem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Bewährungshelfer kann auch die Beaufsichtigung der Lebensführung eines Verurteilten übertragen werden, dem mit einer entsprechenden Auflage bedingte Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Gnadenwege gewährt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Behörden des Landes sind im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit verpflichtet, die Bewährungshelfer bei der Durchführung der Bewährungsaufsicht zu unterstützen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die dienstliche Fortbildung der hauptamtlichen Bewährungshelfer regelt der Justizminister im Einvernehmen mit dem Arbeits- und Sozialminister. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom Justizminister erlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom
- Mai 1955 (GS. NW. S. 570). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Artikeln 1 und 3 des Änderungsgesetzes vom
- April 1960 (GV. NW. S. 67) und aus den Artikeln 1, 3 und 5 des Änderungsgesetzes vom
- Dezember 1967 (GV. NW. S. 252). Dieses Gesetz, mit Ausnahme der §§ 2 und 3, des § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8, des § 7 Abs. 2 und der §§ 10 und 11, tritt am
- Juli 1955 in Kraft. § 6 Abs. 1, 3, 4 und 8 tritt mit Wirkung vom
- April 1960 in Kraft. §§ 2, 3, 7 Abs. 2 und §§ 10 und 11 treten mit Wirkung vom
- Januar 1968 in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 eingefügt durch Artikel 247 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ); in Kraft getreten am
- April
- Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum
- Dezember 2009 über die weitere Fortgeltung dieses Gesetzes. Zum Textanfang