28.04.2005 Gesetz betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.04.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.07.1971 Fassung Gültig ab 28.04.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1971 S. 194; geändert durch Artikel 92 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ), in Kraft getreten am
- April
- Gesetz betreffend die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche als Anstalt des öffentlichen Rechts Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Juli 1971 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die ,,Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche", die durch die Landeskirchen errichtet wird, ist mit ihrer Errichtung durch die Landeskirchen eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Versorgungskasse kann Kirchenbeamte haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der kirchliche Errichtungsakt und die Satzung der Versorgungskasse bedürfen der Genehmigung durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, soweit sie den Zweck, die Aufgabe und die Vertretung der Kasse betreffen. Sonstige Änderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Landesrechtliche Vorschriften für Religionsgemeinschaften, die den Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, gelten auch für die als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Versorgungskasse. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 neu gefasst durch Artikel 92 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 ( GV. NRW. S. 274 ); in Kraft getreten am
- April
- Das Gesetz tritt am
- Juli 1971 in Kraft.Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des
- Dezember
- Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Für den Kultusminister der Minister für Wissenschaft und Forschung Zum Textanfang