28.05.2014 Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 4 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.05.2014 (aktuelle Seite) vom 30.06.2009 vom 08.04.2004 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.03.2004 Fassung Gültig ab 28.05.2014 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 146; in Kraft getreten am
- April 2004; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2009 ( GV. NRW. S. 328 ), in Kraft getreten am
- Juni 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2014 ( GV. NRW. S. 290 ), in Kraft getreten am
- Mai
- Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- März 2004 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung einer Rettungstat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Als staatliche Anerkennung für die Rettung bzw. versuchte Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder für die Abwendung einer gemeinen Gefahr (Rettungstat) verleiht der Ministerpräsident namens der Landesregierung die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen oder spricht eine öffentliche Belobigung aus.
(2)Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, werden nur dann staatlich ausgezeichnet, wenn sie bei der Rettungstat das Maß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Rettungsmedaille Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Rettungsmedaille wird an Personen verliehen, die unter Einsatz des eigenen Lebens die Rettungstat unternommen haben.
(2)Hat eine Person im ursächlichen Zusammenhang mit der Rettungstat ihr Leben verloren, kann ihr nach ihrem Tod die Rettungsmedaille verliehen werden.
(3)Die Rettungsmedaille kann wiederholt an dieselbe Person verliehen werden.
(4)Ein Anspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Öffentliche Belobigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Eine öffentliche Belobigung wird ausgesprochen, wenn die Rettungstat ohne Einsatz des eigenen Lebens ausgeführt worden ist oder trotz Einsatzes des eigenen Lebens nicht zur Lebensrettung geführt hat.
(2)§ 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Vorschläge für die staatliche Anerkennung von Rettungstaten werden von der Bezirksregierung unterbreitet, in deren Bezirk der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz hat oder in deren Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.
(2)Die Bezirksregierung nimmt keine Ermittlungen auf, wenn zu dem Zeitpunkt, da sie Kenntnis von der möglichen Rettungstat erhält, die Rettungstat mehr als zwei Jahre zurückliegt.
(3)Die Verleihung der Rettungsmedaille wird im Ministerialblatt, das Aussprechen einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung bekanntgemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2009 ( GV. NRW. S. 328 ), in Kraft getreten am
- Juni
- Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2014 ( GV. NRW. S. 290 ), in Kraft getreten am
- Mai
- GV. NRW. ausgegeben am
- April
- Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Finanzminister Der Innenminister Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Zum Textanfang