← Deutschland

28.12.2009 Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) | RECHT.NRW.DE

Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) Vom 23 . Juni 1998 (Fn 1 ) § 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzord

nung vom

  1. Oktober1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968), sind die Stellen, die von der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland als geeignet anerkannt sind. § 2 Anerkennungsvoraussetzungen

(1)Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn
  1. die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter zuverlässig sind,
  2. sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des
  3. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet,
  4. sie auf Dauer angelegt ist und
  5. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist. Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Die Leiterin oder der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Dipl. Sozialarbeiterin/ Dipl. Sozialarbeiter oder Dipl. Sozialpädagogin/ Dipl. Sozialpädagoge oder als Bankkauffrau/Bankkaufmann oder als Betriebswirtin/Betriebswirt oder Ökonomin/Ökonom oder als Ökothrophologin/Ökothrophologe oder im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.
(2)Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden. § 3 (Fn 4 ) Anerkennungsverfahren
(1)Zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf
(2)Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen.
(3)Das Anerkennungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4)Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Hat die Behörde nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. § 4 (Fn 2 ) (Fn 3 ) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum
  1. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit Der Finanzminister Der Minister für Inneres und Justiz Der Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr Fn 1 GV. NW. S. 435; geändert durch Artikel 109 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am
  2. April 2005; Artikel 8 des DL-RL-Gesetzes vom
  3. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am
  4. Dezember
  5. Aufgehoben durch Gesetz vom
  6. Februar 2019 (GV. NRW. S. 114), in Kraft getreten am
  7. Februar
  8. Fn 2 GV. NW. ausgegeben am
  9. Juli
  10. Fn 3 § 4 neu gefasst durch Artikel 109 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am
  11. April 2005; geändert durch Artikel 8 des DL-RL-Gesetzes vom
  12. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am
  13. Dezember
  14. Fn 4 § 3 geändert durch Artikel 8 des DL-RL-Gesetzes vom
  15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am
  16. Dezember 2009.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.