28.12.2009 Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 28.12.2009 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.2009 Fassung Gültig ab 28.12.2009 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 861, in Kraft getreten am
- Dezember
- Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Dezember 2009 (Artikel 2 des Gesetzes über die europäische Verwaltungszusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in Nordrhein-Westfalen vom
- Dezember 2009 ( GV. NRW. S. 861 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Verordnungsermächtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer oder mehreren Behörden des Landes die Zuständigkeit als Verbindungsstelle gemäß Artikel 28 und als Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG zu übertragen.
(2)Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Ersuchen von oder an Behörden in Nordrhein-Westfalen um Hilfeleistung gemäß §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen über eine oder mehrere zentrale Stellen zu leiten sind und welche Stelle oder Stellen diese Aufgabe übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am
- Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet im Einvernehmen mit dem Innenministerium der Landesregierung erstmalig zum
- Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrung mit dieser Zuständigkeitsregelung. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien Zum Textanfang