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29.03.2001 Verordnung zur Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet und zum Schutz vor einer Verschleppung der

29.03.2001 Verordnung zur Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet und zum Schutz vor einer Verschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Nordrhein-Westfalen (MKS-VO-NRW) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 29.03.2001 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.03.2001 Fassung Gültig ab 29.03.2001 Gültig bis 24.04.2001 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 2001 S. 82 b.Aufgehoben durch VO v.

  1. April 2001 (GV. NRW. S. 184 b); in Kraft getreten am
  2. April
  3. Verordnung zur Erklärung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Maul- und Klauenseuche-Schutzgebiet und zum Schutz vor einer Verschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Nordrhein-Westfalen (MKS-VO-NRW) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW.
  4. Vom
  5. März 2001 Aufgrund des § 79 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 17a, 18, 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  7. Februar 2001 (BGBl. I S. 226) und in Verbindung mit § 3 der Verordnung über Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom
  8. März 1986 ( GV. NRW. S. 185 ) verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Schutzgebietserklärung, Transportbeschränkungfür empfängliche Tiere Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wird zum Schutzgebiet gegen die Maul- und Klauenseuche nach § 17a Abs. 1 Tierseuchengesetz erklärt.
(2)Als Haustiere gehaltene Klauentiere und Kameliden dürfen außerhalb des Bestandes nicht transportiert werden.
(3)Das zuständige Veterinäramt kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1, - die aus Gründen des Tierschutzes erforderlich sind, oder - dem unmittelbaren Transport in den nächstgelegenen Schlachthof dienen, oder - für den Fall, dass im nächstgelegenen Schlachthof ausreichende Schlachtkapazitäten nicht zur Verfügung stehen, dem Transport in einen anderen nahegelegenen Schlachthof dienen, zulassen, wenn
  1. die Tiere während des Transportes nicht in Kontakt mit einem Tier aus einem anderen Bestand kommen,
  2. Fahrzeuge, die beim Transport der Tiere benutzt werden, vor und nach dem Transport gereinigt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel desinfiziert werden und
  3. seuchenhygienische Belange nicht entgegenstehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NRW. ausgegeben am
  4. März
  5. Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.