29.06.2012 Gesetz zur Restrukturierung der WestLB AG | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 29.06.2012 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.06.2012 Fassung Gültig ab 29.06.2012 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am
- Juni
- Gesetz zur Restrukturierung der WestLB AG Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz zur Restrukturierung der WestLB AG Vom
- Juni 2012 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Kapitalmaßnahme bei der WestLB AG Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die WestLB AG erhält in Erfüllung der Eckpunktevereinbarung vom
- Juni 2011 vom Land Nordrhein-Westfalen eine Milliarde Euro im Wege einer Erhöhung ihres Grundkapitals oder als stille Einlage bis zum
- Juni
- Alternativ kann das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom Finanzmarktstabilisierungsfonds eine Milliarde Euro von dessen stiller Einlage in der WestLB AG übernehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Nachbefüllung der Ersten Abwicklungsanstalt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Der Landtag Nordrhein-Westfalen stimmt einer Nachbefüllung der Ersten Abwicklungsanstalt nach § 8a Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
- Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Februar 2012 (BGBl. I S. 206), mit allen nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen und Risikopositionen der WestLB AG oder ihrer Tochtergesellschaften in Ansehung der damit verbundenen Risikoerhöhung zu. Die vom Land Nordrhein-Westfalen gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt übernommene Garantie und Verlustausgleichspflicht nach § 20 Absatz 8 Satz 3 Haushaltsgesetz 2009 vom
- Februar 2009 (GV. NRW. S.64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 (GV. NRW. S.656), gelten auch für die Nachbefüllung nach Satz 1.
(2)Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, die vom Land Nordrhein-Westfalen gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 482 Millionen Euro übernommene Garantie für erwartete Verluste nach § 20 Absatz 8 Satz 3 Haushaltsgesetz 2009 vom
- Februar 2009 (GV. NRW. S.64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 (GV. NRW. S.656), in Höhe von 72,5 Millionen Euro in eine Eigenkapitalgarantie für die Erste Abwicklungsanstalt umzuwandeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Verlustausgleichspflichten und Freistellungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, die unbeschränkte Verlustausgleichspflicht des Landschaftsverbandes Rheinland und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt in Höhe ihrer Anteile an der Ersten Abwicklungsanstalt von jeweils 0,86693 Prozent zu übernehmen, soweit die Verlustausgleichspflicht jeweils den Betrag von 25,9 Millionen Euro übersteigt und die Verluste nach dem 30. Juni 2011 entstehen.
(2)Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband, den Sparkassenverband Westfalen-Lippe, den Landschaftsverband Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen-Lippe jeweils von der Gewährträgerhaftung im Zusammenhang mit aktuellen und künftigen Pensionsverpflichtungen der WestLB AG gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zu 2,35 Milliarden Euro freizustellen. Die Freistellung gilt nicht für die Pensionsverbindlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in die Verantwortung der Sparkassen-Finanzgruppe übergehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Vorfinanzierungszusage des Landes Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, die auf der Grundlage des § 20 Absatz 8 Satz 3 Haushaltsgesetz 2009 vom
- Februar 2009 (GV. NRW. S.64), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2009 (GV. NRW. S.656), geregelte Vorfinanzierungszusage des Landes Nordrhein-Westfalen bezüglich der Verlustausgleichspflicht des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands und des Sparkassenverbands Westfalen-Lippe gegenüber der Ersten Abwicklungsanstalt, soweit eine fällige Verlustausgleichspflicht die von dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband und dem Sparkassenverband Westfalen-Lippe bis zur Fälligkeit angesparten Mittel übersteigt, auf den Fall zu erweitern, dass die über 25 Jahre verteilte Ansparverpflichtung des Höchstbetrages der Verlustausgleichspflicht von 4,5 Milliarden Euro nach dem
- Dezember 2015 und ab einem angesparten Betrag von 1.087 Millionen Euro ausgesetzt wird; die Aussetzung der Ansparverpflichtung endet, wenn die gesetzliche oder statutarische Berichterstattung der Ersten Abwicklungsanstalt den Eintritt von Zahlungsverpflichtungen aus der Verlustausgleichspflicht gemäß § 7 Absatz 1 des Statuts in der Fassung vom
- Januar 2012 (eBAnz AT37 2012 B6) erwarten lässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am
- Juni 2012 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Finanzminister Zum Textanfang