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29.10.2011 Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie d

Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhe

Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden. § 2 (Fn 4 ) Werkdienst

(1)Den Leiterinnen und Leitern des Werkdienstes kann das Amt
  1. einer Technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder
  2. einer Technischen Amtfrau oder eines Technischen Amtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
(2)Ist den Leiterinnen oder Leitern des Werkdienstes ein Amt

Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden. § 3 (Fn 2 , 4 ) Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen

(1)Der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt
  1. einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder
  2. einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
(2)Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Kran kenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, soweit der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes ein Amt

Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden ist. § 4 (Fn 4 ) Beförderung

(1)

§§ 1bis 3 darf Beamtinnen und Beamten 1.

ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens vier Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist, oder 2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist.

(2)Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes

§§ 1bis 3 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden. § 5 (Fn 4 ) Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung

(1)

§ 1

können bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu sieben Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.

§ 2

können bis zu 13 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.

(2)Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern

§§ 1und 2 legt das Justizministerium fest.

§ 6 (Fn 4 , 5 ) Außerkrafttreten Das Gesetz tritt am

  1. Dezember 2013 außer Kraft. In-Kraft-Treten Das Gesetz tritt am
  2. Januar 1997 in Kraft. Fn 1 GV. NRW. S. 576; geändert durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am
  3. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am
  5. November 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom
  6. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am
  7. Oktober
  8. Fn 2 § 3 angefügt durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am
  9. April 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  10. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am
  11. November
  12. Fn 3 Entfallen. Fn 4 Überschrift und §§ 1 bis 3 neu gefasst sowie §§ 4 bis 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  13. November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am
  14. November
  15. Fn 5 § 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  16. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am
  17. Oktober 2011.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.