Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts Vom 7. November 1961 (Fn 1 ) § 1 (1) Die seit dem 1. Januar 1806 in den folgenden Verkündungsblättern veröffentlichten pr
eußischen Rechtsvorschriften oder Teile von ihnen, die in die Anlage I (Fn 2 ) zu diesem Gesetz nicht aufgenommen sind, treten außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre Geltung verloren haben: 1. Die Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten, ab 1907: Preußische Gesetzsammlung 2.
- a)Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger,
- b)Finanzministerialblatt, ab 1941: Preußisches Finanzministerialblatt und Besoldungsblatt,
- c)Ministerialblatt der Handels- und Gewerbeverwaltung, ab 1933: Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit, ab 1936: Ministerialblatt für Wirtschaft,
- d)Ministerialblatt für die gesamte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten, ab 1908: Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung, ab 1936: Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern,
- e)Ministerialblatt der (bis 1918 Königlich) Preußischen Verwaltung für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, ab 1933: Ministerialblatt des Preußischen Landwirtschaftsministeriums und der Landesforstverwaltung, ab 1935: Ministerialblatt der Preußischen Landwirtschaftlichen Verwaltung und Landesforstverwaltung, ab 1936: Reichsministerialblatt der Landwirtschaftlichen Verwaltung; ferner ab 1937: Reichsministerialblatt der Forstverwaltung,
- f)Zentralblatt für die gesamte Unterrichts-Verwaltung in Preußen, ab 1935: Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung,
- g)Ministerialblatt für Medizinalangelegenheiten, ab 1920: Volkswohlfahrt, Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt.
(2)Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig.
(3)Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben. § 2 (Fn 3 ) § 3 Die nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. § 4 Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind
- Rechtsvorschriften, die den im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NW.) und der Sammlung des bereinigten Landesrechts für das Land Nordrhein-Westfalen (GS. NW.) veröffentlichten Neubekanntmachungen zugrunde liegen.
- Rechtsvorschriften, die Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem
- Januar 1806 lediglich abändern, ergänzen oder einführen,
- Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Kreisen,
- Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,
- Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
- Rechtsvorschriften, die die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen regeln (staatskirchenrechtliche Vorschriften). § 5 Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) sind ferner die in der Anlage II zu diesem Gesetz aufgeführten Vorschriften ausgenommen. § 6 (Fn 4 ) In-Kraft-Treten und Berichtspflicht Dieses Gesetz tritt am
- Januar 1962 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum
- Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Fn 1 GV. NW. 1961 S. 325; geändert durch Art. 12 des Gesetzes v.
- Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am
- Juni 2004; Artikel 4 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze v.
- Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am
- November 2007; Artikel 1 des Gesetzes vom
- Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am
- Oktober
- Fn 2 Hier nicht abgedruckt, da die im Sonderband ,,Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts - PrGS. NW. 1806 - 1945" veröffentlichten Rechtsvorschriften in die SGV. NW. übernommen worden sind. Fn 3 § 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. Fn 4 § 6 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes v.
- Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am
- November 2007; Satz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am
- Oktober 2011.