Gesetz zur Anhebung der Beförderungsämter für Bedienstete des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten sowie des Krankenpflegedienstes im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhe
Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden. § 2 (Fn 4 ) Werkdienst
(1)Den Leiterinnen und Leitern des Werkdienstes kann das Amt
- einer Technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder
- einer Technischen Amtfrau oder eines Technischen Amtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
(2)Ist den Leiterinnen oder Leitern des Werkdienstes ein Amt
Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden, kann ihren ständigen Vertreterinnen und Vertretern das Amt einer technischen Oberinspektorin oder eines Technischen Oberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden. § 3 (Fn 2 , 4 ) Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen
(1)Der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt
- einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A oder
- einer Justizvollzugsamtfrau oder eines Justizvollzugsamtmanns der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden.
(2)Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Kran kenpflegedienstes in dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen kann das Amt einer Justizvollzugsoberinspektorin oder eines Justizvollzugsoberinspektors der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen werden, soweit der Leiterin oder dem Leiter des Krankenpflegedienstes ein Amt
Absatz 1 Nummer 2 verliehen worden ist. § 4 (Fn 4 ) Beförderung
(1)
§§ 1bis 3 darf Beamtinnen und Beamten 1.
ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens vier Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist, oder 2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A frühestens verliehen werden, wenn ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt wenigstens der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A verliehen ist.
(2)Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes
§§ 1bis 3 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden. § 5 (Fn 4 ) Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung
(1)
§ 1
können bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu sieben Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.
§ 2
können bis zu 13 Stellen der Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung A und bis zu fünf Stellen der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsordnung A ausgebracht werden.
(2)Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern
§§ 1und 2 legt das Justizministerium fest.
(Fn 5 ) In-Kraft-Treten Das Gesetz tritt am
- Januar 1997 in Kraft. Fn 1 GV. NRW. S. 576; geändert durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am
- April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am
- November 2009; Artikel 6 des Gesetzes vom
- Oktober 2011 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am
- Oktober 2011; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten
- Dezember
- Fn 2 § 3 angefügt durch Artikel 30 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am
- April 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am
- November
- Fn 3 Entfallen. Fn 4 Überschrift und §§ 1 bis 3 neu gefasst sowie §§ 4 bis 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- November 2009 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am
- November
- Fn 5 § 6 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten
- Dezember 2012.