30.03.2018 Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 5 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.03.2018 (aktuelle Seite) vom 15.12.2016 vom 19.12.2008 vom 04.06.2004 vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.07.1957 Fassung Gültig ab 30.03.2018 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1957 S. 187, berichtigt: GV. NW. 1957 S. 228, geändert durch Art. 15 RBG 87 NW v.
- 1987 (GV. NW. S. 342); Art. 73 des Gesetzes v. 18.5.2004 ( GV. NRW. S. 248 ), in Kraft getreten am
- Juni 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 ( GV. NRW. S. 778 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2008; Gesetz vom
- Dezember 2016 ( GV. NRW. S. 1067 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2016; Artikel 6 des Gesetzes vom
- März 2018 ( GV. NRW. S. 172 ), in Kraft getreten am
- März
- Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Juli 1957 Der Landtag hat zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom
- Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 und § 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- März 2018 ( GV. NRW. S. 172 ), in Kraft getreten am
- März
- Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Wirtschaft zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 ( GV. NRW. S. 778 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2008.
(1)Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes) ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2)Hält sich eine Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften, so kann ihre Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium hat seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiterzuführen und die Neuwahl der Vollversammlung vorzubereiten; die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4, 5, 7 und 8 geändert durch Art. 15 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987
(1)Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Industrie- und Handelskammer Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 Abs. 8 Satz 1 des Bundesgesetzes) gegen eine Vergütung von fünf vom Hundert der zu erhebenden Beträge einzuziehen.
(2)Die Gemeinden sind Vollstreckungsbehörden für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4, 5, 7 und 8 geändert durch Art. 15 RBG 87 NW v. 6. 10. 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am 13. Oktober 1987 berichtigt: GV. NW. 1957 S. 228
(1)Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammer sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Aufsichtsbehörde stellt die Grundsätze für die Prüfung der Jahresrechnung auf; sie bestimmt durch Rechtsverordnung die Rechnungsprüfungsstelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 3, 4, 5, 7 und 8 geändert durch Art. 15 RBG 87 NW v.
- 1987 (GV. NW. S. 342); in Kraft getreten am
- Oktober 1987 § 5 und § 7 gestrichen sowie § 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) und Absatz 2 gestrichen; § 8 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 ( GV. NRW. S. 778 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 5 und § 7 gestrichen sowie § 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) und Absatz 2 gestrichen; § 8 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 ( GV. NRW. S. 778 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- § 1 und § 6 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- März 2018 ( GV. NRW. S. 172 ), in Kraft getreten am
- März
- Das für Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift § 9 Satz 2 angefügt durch Art. 73 des Gesetzes v. 18.5.2004 ( GV. NRW. S. 248 ), in Kraft getreten am
- Juni 2004; § 9 umbenannt in § 7 (und Satz 2 geändert) durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2008 ( GV. NRW. S. 778 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2008; Satz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2016 ( GV. NRW. S. 1067 ), in Kraft getreten am
- Dezember 2016; Satz 2 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom
- März 2018 ( GV. NRW. S. 172 ), in Kraft getreten am
- März
- GV. NW. ausgegeben am
- Juli 1957 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Zum Textanfang