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30.04.2011 Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) | RECHT.NRW.DE

30.04.2011 Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.04.2011 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 01.03.2011 Fassung Gültig ab 30.04.2011 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 165, in Kraft getreten am

  1. April
  2. Gesetz zur Verbesserung der Qualität in Lehre und Studium an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  3. März 2011 (Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung von Chancengleichheit beim Hochschulzugang in Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 165)) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mittelgarantie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen erhalten die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes mit Ausnahme der Fernuniversität in Hagen Mittel nach diesem Gesetz.
(2)Das Land stellt jährlich Mittel in Höhe von mindestens 249 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr- und der Studienbedingungen zur Verfügung. Die Höhe des Betrags, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5 auf die einzelne Hochschule entfällt, hat ihre Grundlage in dem jeweiligen Anteil an den Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit; das für Hochschulen zuständige Ministerium setzt die Höhe für die Hochschulen bindend fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweckbindung der Qualitätsverbesserungsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mittel nach diesem Gesetz sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Insbesondere können sie verwendet werden für die Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Hochschule ist verpflichtet, ihre Lehre und ihre Studienbedingungen kontinuierlich zu verbessern.
(2)Die Hochschule stellt insbesondere durch ein hochschulinternes Berichtswesen und Qualitätsmonitoring sicher, dass hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 und § 2 die Hochschulleitung ihre Aufgaben und Befugnisse nach § 16 Hochschulgesetz oder § 17 Kunsthochschulgesetz sowie das den Fachbereich leitende Organ seine Aufgaben und Befugnisse nach § 27 Hochschulgesetz oder § 25 Kunsthochschulgesetz wahrnehmen kann.
(3)Die Hochschule legt dem für Hochschulen zuständigen Ministerium in einem zweijährigen Turnus Fortschrittsberichte über die Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie über die dabei erzielten Erfolge vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Kommission zur Qualitätsverbesserung in Lehre und Studium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Hochschulleitung wird hinsichtlich der Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen sowie hinsichtlich der Qualitätsverbesserung gemäß § 3 durch eine Qualitätsverbesserungskommission beraten. Sie gibt ein Votum zu den Fortschrittsberichten nach § 3 Absatz 3 ab. Im Übrigen wird sie im Wege der Selbstbefassung tätig und kann insbesondere planerische Vorschläge zur zweckgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 2 erstellen. Die Hochschulleitung ist angehalten, die Vorschläge der Kommission zu berücksichtigen.
(2)Die Hochschule bestimmt in ihrer Grundordnung das Nähere zur Qualitätsverbesserungskommission, insbesondere ihren Vorsitz, ihre Zusammensetzung und die Amtszeit ihrer Mitglieder. Mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder besteht aus Studierenden der Hochschule. Mitglieder der Qualitätsverbesserungskommission können auch Personen sein, die weder Mitglieder noch Angehörige der Hochschule sind.
(3)Sofern eine pauschale Verteilung von Qualitätsverbesserungsmitteln an die Fachbereiche oder an das Zentrum für Lehrerbildung erfolgt, sind dort entsprechend besetzte Qualitätsverbesserungskommissionen zu bilden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht, soweit die Grundordnung von der Bildung derartiger Kommissionen absieht; die entsprechende Regelung in der Grundordnung bedarf zusätzlich zur Mehrheit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Hochschulgesetz oder nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Kunsthochschulgesetz der Mehrheit der Stimmen der Vertretung der Gruppe der Studierenden im Senat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Nähere zur Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie zu ihrer Verteilung auf die einzelnen Hochschulen und zum Stichtag für die Feststellung der Studierendenzahl regelt das für die Hochschulen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit dem Landtag. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Dieses Gesetz tritt am 30. April 2011 in Kraft.
(2)Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Die Ministerin für Schule und Weiterbildung Der Finanzminister Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung Die Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.