30.12.2022 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise (NRW-Rettungsschirmgesetz) | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.12.2022 (aktuelle Seite) vom 25.03.2020 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 24.03.2020 Fassung Gültig ab 30.12.2022 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- März 2020 ( GV. NRW. S. 186 ); geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2022 ( GV. NRW. S. 1132 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise (NRW-Rettungsschirmgesetz) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- März 2020 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Errichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Sondervermögen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Zweck Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die Einnahmen zur Finanzierung aller direkten und indirekten Folgen der Bewältigung der Corona-Krise zu bündeln. Die Verausgabung erfolgt durch den Landeshaushalt.
(2)Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt das Land Nordrhein-Westfalen dem Sondervermögen Mittel bis zur Höhe von 25 Milliarden Euro bereit.
(3)Zins und Tilgung für Kredite, die für Zwecke des Absatzes 1 im Landeshaushalt aufgenommen und dem Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden, werden im Sondervermögen nachgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Stellung im Rechtsverkehr Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verwaltung der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verwendung der Mittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung von Maßnahmen für die in § 2 Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Wirtschaftsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Jahresrechnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.
(2)In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
(3)Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2022 ( GV. NRW. S. 1132 ), in Kraft getreten am
- Dezember
- Das Sondervermögen kann erst nach vollständiger Tilgung durch Gesetz aufgelöst werden. Der am
- Dezember 2022 vorhandene Bestand wird für Zins und Tilgung der für Zwecke des § 2 Absatz 1 aufgenommenen Kredite verwendet. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister der Finanzen Der Minister des Innern Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Der Minister der Justiz Der Minister für Verkehr Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft und Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Zum Textanfang