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30.12.2023 Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neu

30.12.2023 Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 30.12.2023 (aktuelle Seite) vom 01.01.2023 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.04.2022 Fassung Gültig ab 30.12.2023 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am

  1. Januar 2023 ( GV. NRW. S. 714 ); geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2023 ( GV. NRW. S. 1431 ), in Kraft getreten am
  3. Dezember
  4. Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Gesetz über die Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch Vom
  5. April 2022 (Artikel 3 des Gesetzes vom
  6. April 2022 ( GV. NRW. S. 714 )) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Bericht zum Gewaltschutz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für Eingliederungshilfe und Pflege zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum
  7. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit den und die Wirkung der Regelungen zum Gewaltschutz nach den §§ 8 bis 8b und 16 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom
  8. Oktober 2014 ( GV. NRW. S. 625 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  9. April 2022 ( GV. NRW. S. 714 ) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Bericht zur Aufsicht über Werkstätten für behinderte Menschen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium berichtet dem Landtag erstmals zum
  10. Dezember 2025 und anschließend alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit und die Wirkung der Aufsicht über die Werkstätten für behinderte Menschen nach Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom
  11. April 2022 ( GV. NRW. S. 714 ). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Evaluierung der Kosten des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zumNeunten Buch Sozialgesetzbuch Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
  12. Dezember 2023 ( GV. NRW. S. 1431 ), in Kraft getreten am
  13. Dezember
  14. Bei der Evaluierung nach § 49 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Auswirkungen von Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch gesondert auszuweisen. Die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nach § 52 des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom
  15. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  16. Februar 2022 ( GV. NRW. S. 231 ) geändert worden ist, gegen Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom
  17. April 2022 ( GV. NRW. S. 714 ), die mit der Behauptung erhoben wird, dieses Gesetz verletze die Vorschriften der Landesverfassung über das Recht der Selbstverwaltung aufgrund einer Verletzung des Artikels 78 Absatz 3 der Landesverfassung, endet abweichend von § 52 Absatz 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes am
  18. Dezember
  19. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Gesetz tritt am
  20. Januar 2023 in Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowie Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister der Justiz Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.